Was bedeutet „BEM“ und was hat die neue DSGVO für Auswirkungen darauf?
Seit Mai 2018 gilt die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Für Kita-Träger gibt es seit dem viele Dinge zu beachten, denn die DSGVO ist relevant in allen möglichen Situationen des Kita-Alltags.
Alle unsere +1.000! Videos hier in der Übersicht!
Zum Beispiel auch beim BEM. Aber was ist das überhaupt? BEM steht für „Betriebliches Eingliederungs-Management“. Dieses wird genutzt, wenn Mitarbeiter*innen langfristig oder immer wieder erkrankt sind. Arbeitgeber*innen müssen dann überlegen, was sie tun können, um den Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin zu unterstützen und weitere Rückfälle zu verhindern. Dafür wird das Gespräch mit dem Erzieher bzw der Erzieherin gesucht (wenn möglich sogar schon während der Krankschreibungsphase). Allerdings sind Arbeitnehmer*innen dazu nicht verpflichtet.
Kommt es zu diesem Gespräch, werden dort oft sehr sensitive Themen behandelt, wie die Erkrankung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin. So werden im Laufe des Gesprächs wahrscheinlich sehr viele Informationen preisgegeben (obwohl dazu natürlich keine Verpflichtung besteht).
Aber was hat nun die neue DSGVO damit zu tun? Natürlich fragt sich besonders der oder die Erzieher*in: was passiert nun mit den Informationen, die ich preisgegeben habe? Hier kommt der Datenschutz ins Spiel. Schließlich bedeutet Datenschutz nicht „Schutz der Daten“ sondern „Schutz der Person“. Die Daten dürfen nicht in falsche Hände geraten.
Kita-Träger sollten sich also erst mal fragen: was wollen wir mit diesen Daten erreichen? Die Daten dürfen dann auch nur zu diesem einen Zweck genutzt werden. Die neue DSGVO ordnet an, dass die Daten aus dem BEM-Gespräch nicht einfach in der Personalakte abgeheftet werden dürfen und auch sonst später nicht arbeitsrechtlich verwendet werden dürfen. So können auch die Arbeitnehmer*innen beruhigt werden, dass die Daten später nicht gegen sie selber verwendet werden können. Darüber muss vor dem Gespräch auch informiert werden.
Noch einmal zusammengefasst bedeutet das für den Kita-Träger nun folgendes: Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin muss vor dem BEM über die Freiwilligkeit des Gesprächs informiert werden und außerdem auch darüber, was danach mit den Daten aus dem Gespräch passieren wird. Außerdem muss dafür Sorge getragen werden, dass niemand zufällig von den Informationen erfährt und dass die Informationen nicht einfach irgendwo verschwinden, sondern angemessen gelagert werden (nicht in der Personalakte).
Hält ein Kita-Träger sich nicht an diese Regelung drohen Bußgelder!
Aber nicht nur das! Womöglich ist durch eine falsche bzw. nicht ausreichende Unterrichtung des gesamte BEM dann nicht wirksam durchgeführt worden. Das hätte dann womöglich wiederum zur Konsequenz, dass eine personenbedingte Kündigung, in diesem Fall also eine krankheitsbedingte Kündigung, wegen eines nicht richtig durchgeführten BEM vor einem Arbeitsgericht für unwirksam erklärt werden könnte, da die Kündigung dann eben nicht das letzte Mittel gewesen wäre.
Sie haben Fragen zum Kitarecht?
Rufen Sie uns einfach für ein unverbindliches, kostenloses Vorgespräch an! Wir freuen uns auf Ihre unverbindliche Anfrage.