Vorsicht bei Geburtstagsgrüßen!
Alle unsere +1.000! Videos hier in der Übersicht!
Wenn die Kollegin mit dem überreichten Überraschung-Blumenstrauß zum 60. Geburtstag vor dem Team etwas missmutig guckt kann auch der (Personal-) Datenschutz berührt sein!
Auch wenn es gut gemeint sein mag: Jede*r darf selbst entscheiden, was andere über ihn oder sie wissen. Dazu gehören auch Geburtstage und Jubiläen zur Betriebszugehörigkeit. Also aufpassen beim Führen von Geburtstagslisten ohne Einwilligung!
> Lesen Sie, was andere über uns sagen! <
Ist das aber alles bekannt, so wird man sich beim Veranstalter oder der Veranstalterin kaum beschweren können, wenn es zu Fotos oder einem kleinen Videos kommt.
Denn es steht ja jedem frei, entweder auf einen Besuch gleich ganz zu verzichten oder zumindest zu aufdringlich agierende Eltern selber (Stichwort: eigene (!) Aufsichtspflicht / Fürsorgepflicht) anzusprechen und zur Unterlassung aufzufordern.
Auch das „Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz“ (ULZ) Schleswig-Holstein sieht das ähnlich wie wir, als es dort heißt:
„Wenn Eltern im Rahmen von Veranstaltungen in den Räumlichkeiten der Kindertagesstätten oder bei anderen von der Kindertagesstätte initiierten Veranstaltungen Fotos anfertigen, ist dies wohl hinnehmbar.
Diese Fälle sind genauso zu behandeln wie das Fotografieren bei sonstigen Anlässen, bei denen für Erinnerungszwecke privat fotografiert wird.“
Zu Klarstellung ist aus unsere Sicht aber noch auf eine wichtige Einschränkung hinzuweisen:
Sind bei einem Sommerfest oder einer Weihnachtsfeier Kinder noch nicht abgeholt worden, liegt für die Kinder die Aufsichtspflicht noch bei den Erzieher*innen, die dann mit Nachdruck dafür Sorge tragen müssen, dass diese Kinder nicht freimütig von anderen Eltern abgelichtet werden.
von Rechtsanwalt Holger Klaus [Mehr…]
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