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Nr. 196 von 1.000 I Sicherheitsbeauftragte in Krippe, Kindergarten oder Hort 

„Die rechtliche Grundlage bilden § 22 SGB VII und § 20 UVV „Grundsätze der Prävention“, wonach der Träger Sicherheitsbeauftragte bestellen muss. Darüber hinaus muss er ihnen ermöglichen, an entsprechenden Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie an Unfalluntersuchungen durch unsere Aufsichtspersonen teilzunehmen.

Der/die Sicherheitsbeauftragte hat eine rein beobachtende, beratende Tätigkeit, keine Weisungsbefugnis und keine zivil- oder strafrechtliche Haftung. Sie/er soll mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und mit den Betriebsärzten/innen zusammenarbeiten und darf wegen der Erfüllung der ihm/ihr übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.“

(Unfallkasse Bayern)

Alle unsere +1.000! Videos hier in der Übersicht!

Warum das wichtig ist:

Es ist wichtig eine/n externe/n Sicherheitsberater/in zu beschäftigen, welche/r die Sicherheitssituation in der Kita neutral einschätzen und beurteilen kann. So gibt die Sicherheitsbeauftragte eine gesonderte Stellungnahme zu der Gefahrenlage in der Kita ab und hilft so, neue Maßnahmen zu ergreifen, die sonst vermutlich nicht gesehen worden wären.

Alle unsere gesammelten Hinweise und Empfehlungen der Unfallkassen gibt es ➡️ hier in der Übersicht!

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Hinweise der Unfallkassen Nr. 196: Stellung und Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten in der Kita