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Haftung für in die Kita mitgebrachtes Spielzeug?

Antwort

Kurze Antwort: Grundsätzlich nein.

Langfassung: Handelt es sich um von Kindern ungebeten mitgebrachtes Spielzeug und geht dieses dann im Rahmen des normalen Spielens ohne besondere Begleitumstände kaputt, wird wohl immer eine Haftung von Erzieher:innen oder Kita-Träger auszuschließen sein.

Denn in einem solchen Fall ist das jeweilige Spielzeug der Einrichtung praktisch aufgedrängt worden. Und eine solche einseitige Risikoerhöhung muss eine Kita im Schadensfall grundsätzlich nicht gegen sich gelten lassen. Zudem haben Mama und / oder Papa ja selber wissentlich es zugelassen, bzw. hätten es wissen müssen, dass der Nachwuchs das vielleicht wertvolle Spielzeug stolz in die Kita schleppt.

In einem solchen Fall würde man von einem „Mitverschulden“ der Eltern sprechen, also einem Verhalten der Geschädigten, hier Kind und Eltern, welches überhaupt erst zum Eintritt des Schadens geführt hat. Dieses Mitverschulden wird dabei häufig bei 100% liegen, da allgemein bekannt sein sollte, dass Spielzeug beim tüchtig Spielen eben auch kaputt gehen kann und dass gerade eine Kita noch einmal etwas anderes ist als das heimische Kinderzimmer.

Haben die Erzieher:innen zugleich ihrer üblichen Aufsichtspflicht genügt oder wäre der Schaden selbst bei nicht ausreichender Aufsicht so oder so entstanden, so ist ein Ersatz für das kaputte Spielzeug jedenfalls nicht durch die Einrichtung zu leisten.

Anders verhält es sich jedoch, wenn die Kita zum Beispiel den wöchentlichen „Spielzeug-Tag“ einführt und entsprechend zum Mitbringen von Spielzeug an diesem Tag auffordert. In diesem Fall ist es kein „aufgedrängtes Spielzeug“ mehr, sondern gewolltes oder zumindest gewünschtes Spielzeug für die (auch) pädagogische Arbeit an diesem Tag. Hieraus folgen dann aber eben auch besondere Sorgfalts- bzw. Schutzpflichten für dieses Spielzeug.

Das muss nicht unbedingt bedeuten, dass dann automatisch stets für das kaputte Spielzeug gehaftet werden muss. Allerdings gehen mit diesen höheren Sorgfaltspflichten eben auch erhöhte Anforderungen an die Aufsichtspflicht einher. Denn diese soll ja nicht nur vor körperlichen Schäden schützen, sondern auch vor Schäden an Gegenständen, die im Kita-Bereich von einem Kind oder mehreren Kindern verursacht werden können.

Genügen die Erzieher:innen aber auch diesen erhöhten Anforderungen an die Aufsichtspflicht und geht trotzdem ein Spielzeug kaputt, gilt auch am „Spielzeug-Tag“ das oben Gesagte: Es Haftung besteht nicht.

Tipp:

Viel Ärger kann sich ersparen, wer von vorneherein kleine, aber klare Regeln für mitgebrachtes Spielzeug festlegt, egal ob am „Spielzeug-Tag“ oder für andere Situationen:

Dabei ist eine Wertobergrenze für das Spielzeug natürlich das erste Mittel der Wahl. Wenn sich Eltern hieran nicht halten: grundsätzlich selbst schuld.

Aber ebenso sollten Eltern darüber belehrt werden, dass es in einer Kita ziemlich turbulent zugehen kann, nicht immer das vielleicht heiß begehrte Spielzeug im Blick der Erzieher:innen sein kann, was darüber hinaus gerade auch für den Garderobenbereich gilt, der zudem von vielen Personen in den Bringe- und Abholsituationen genutzt wird, die dann gegebenenfalls Zugriff auf das dort aufbewahrte Spielzeug haben könnten. Denn dann wird später, wenn das Spielzeug kaputt oder weg ist, niemand besonders überrascht tun können.

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#101KitaFragen – Haftet der Kita-Träger für mitgebrachtes Spielzeug?