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Darf der Träger das private „Babysitten“ verbieten?

Antwort

Kurzfassung: Grundsätzlich Ja.

Langfassung: Wollen Erzieher:innen außerhalb ihres Arbeitsverhältnisses und somit privat in ihrer Freizeit für Kita-Eltern gegen irgendeine Form von Entlohnung auf ein Kind aufpassen, stellt sich die Frage, ob dies zulässig ist bzw. im Gegenteil vom Träger als Arbeitgeber untersagt werden kann.

Grundsätzlich gilt zwar, dass der Träger als Arbeitgeber in die Freizeit-Beschäftigung der Erzieher:innen nicht reinzureden hat. Allerdings wird mit der Babysitter-Tätigkeit in einer gewissen Art und Weise in den Wettbewerb zum Träger getreten. Denn beides betrifft im weitesten Sinne die Kinderbetreuung. Und darüber hinaus handelt es sich bei den Kita-Eltern auch um bestehende „Kunden“ des Trägers, für die nun „auf eigene Rechnung“ Leistungen erbracht werden.

Ein Kita-Träger könnte also ein sehr berechtigtes Interesse daran haben, hier ausdrücklich Grenzen zu setzen. Deshalb findet sich in vielen Arbeitsverträgen auch eine Regelung, die das Nachgehen einer Nebentätigkeit, und eine solche ist das Babysitten, von der vorherigen Einwilligung des Arbeitgebers abhängig machen. Damit kann der Träger im Einzelfall prüfen, ob er dies gestatten will oder nicht.

Dabei kann es aus unserer Sicht auch durchaus zulässig und vor allem nachvollziehbar sein, wenn der Träger seine Einwilligung letztendlich nicht erteilt.

Denn neben der Frage, ob es einem Träger überhaupt gefallen muss, dass Eltern in vertraglicher Beziehung zu ihm und zu einem bei ihm beschäftigten Erziehenden stehen, dürfte es ebenso eine Rolle spielen, dass viele Träger zurecht zusätzlich eine gewisse professionelle Distanz von ihren Erzieher:innen zu den Eltern erwarten. Und diese professionelle Distanz könnte verkürzt werden, wenn die Arbeit in der Kita von der Erwartung auf den nächsten „Babysitter-Job“ beeinflusst werden könnte.

Wichtig zu wissen ist dabei auch: Selbst wenn es eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag nicht geben sollte, kann unter Umständen eine solche Tätigkeit durch den Träger untersagt werden. Denn es gibt so oder so arbeitsvertragliche Treuepflichten, die es untersagen, einem Arbeitgeber Konkurrenz zu machen oder in irgendeiner Form seine Interessen zu gefährden. Hergeleitet wird dies aus § 242 BGB und § 60 HGB.

Tipp:

Tatsächlich sollten Träger und Erzieher:innen ernsthaft prüfen, ob das Babysitten bei den „eigenen“ Kita-Eltern wirklich eine so gute Idee ist.

Denn es ist zum einen für beide Seiten zu bedenken, dass durch diese Tätigkeit – die ja zumeist am Abend und/oder Wochenende stattfindet – die zwingenden Regelungen des Arbeitszeitgesetzes (Wochenhöchstarbeitszeit und Ruhezeiten zwischen Arbeitsende und Arbeitsbeginn) verletzt werden könnten, was ein Träger als Arbeitgeber keinesfalls tolerieren darf. Und zum anderen wird eine solche Tätigkeit immer zusätzliches Wissen an sensiblen Informationen mit sich bringen bzw. neugierige Eltern könnten versucht sein, entsprechendes Wissen zu erfragen, wobei selbst ein vielsagendes Schweigen ja schon mehr bedeuten kann als viele Worte.

In solchen Fällen wäre dann nicht nur der Arbeitsschutz negativ berührt, sondern auch der Datenschutz. Und beides sind nicht unbedingt Gebiete, die sorglos außer Acht gelassen werden sollten.

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#101KitaFragen – Darf der Träger das private „Babysitten“ verbieten?