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Nach 3 Abmahnungen folgt automatisch die Kündigung?

Antwort:

Kurze Antwort: Nein.

Langfassung: Mit der Abmahnung wird auf ein Fehlverhalten im Arbeitsverhältnis, also eine sogenannte arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, hingewiesen und zugleich deutlich gemacht, dass dieses Verhalten nicht geduldet wird und im Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zu einer Kündigung haben kann.

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Allerdings ergibt sich daraus weder ein Automatismus à la „drei Mal erwischt und tschüss!“ noch sollte man bei Erhalt einer Abmahnung davon ausgehen, dass noch zwei weitere Fehltritte in der Zukunft lediglich mit einer Abmahnung beantwortet werden (können).

Im Gegenteil: Schwerste Verstöße im Arbeitsverhältnis können bereits eine sofortige Kündigung begründen – und das ohne eine vorherige Abmahnung! Dann nämlich, wenn bereits im Kündigungszeitpunkt erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten wäre oder wenn es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme einem Träger als Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit auch für Erzieher:innen erkennbar ausgeschlossen ist. Was das im Kita-Alltag unter anderem sein kann, wird man sich sicherlich vorstellen können.

Auf der anderen Seite gibt es sicherlich Verfehlungen, die eher geringfügig zu gewichten sind und, gerade wenn sie über einen langen Zeitraum ab und an passieren, sogar mehr als drei Abmahnungen erfordern, um eine Kündigung zu begründen. Das zum einen, weil Abmahnungen mit der Zeit ihre Wirkung verlieren und zum anderen, weil der Verlust des Arbeitsplatzes richtigerweise nicht ohne erhebliche Gründe passieren soll. Gleiches kann – muss aber nicht! – der Fall sein, wenn die Abmahnungen völlig verschiedenes Fehlverhalten betreffen.

Schlussendlich ist die Eingangsfrage mit „Nein“ zu beantworten, da es eben rechtlich unzulässig wäre, mit oder nach der dritten Abmahnung automatisch die Kündigung auszusprechen. Denn wird etwas mit einer Abmahnung geahndet, so kann auf diesen Vorfall nicht auch noch zugleich die Kündigung ausgesprochen werden. Denn mit einer Abmahnung zeigt ja der Träger als Arbeitgeber, dass er für den Vorfall eine Abmahnung für angemessen erachtet und eben nicht eine Kündigung. Ebenso wird, wie oben dargestellt, ja mit Konsequenzen für den Wiederholungsfall gedroht. Dieser ist also zunächst abzuwarten, bevor sich die Frage nach einer Kündigung stellt.

Daher kann es nach drei Abmahnungen und einer erneuten gleichartigen Pflichtverletzung zu einer Kündigung kommen. Dies ist jedoch stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig.

Tipp:

Die Möglichkeit zum Aussprechen einer Abmahnung hat natürlich nicht nur der Träger. Auch Erzieher:innen haben dieses Recht, wenn der Träger sich seinerseits nicht vertragsgemäß verhält. Für beide Seiten sicherlich ein guter Grund, sich mit Feinheiten der Abmahnung an sich genauer zu beschäftigen.

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