Wenn sich Erzieher übergriffig gegenüber Kindern verhalten haben, stellt sich die Frage, ob und wie das in einem Arbeitszeugnis auftauchen sollte!
Ein Arbeitszeugnis muss wohlwollend sein, soll nicht auf dem weiteren Berufsweg über Gebühr behindern und muss doch der Wahrheit, der sogenannten Zeugniswahrheit, entsprechen.
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Also wie bei einer Erzieherin oder einem Erzieher ein Zwischenzeugnis oder End-Arbeitszeugnis wohlwollend formulieren, wenn im Arbeitsverhältnis schlimme Dinge wie körperlich übergriffiges Verhalten, zum Beispiel das Schlagen von Kindern, oder sogar – noch schlimmer – etwa sexueller Missbrauch zu Lasten eines Kindes im Kindergarten oder Hort stattgefunden hat? Kann man das in einem Arbeitszeugnis für einen Erzieher überhaupt noch wohlwollend formulieren? Oder endet irgendwie bzw. irgendwo jedes Wohlwollen?
Ein zusätzliches Problem liegt meist vor, wenn im Zeitpunkt der fristlosen oder ordentlichen Kündigung erst noch „nur“ ein Verdacht vorliegt. Und der bloße Verdacht hat erst einmal in einem Arbeitszeugnis nichts zu suchen, denn dort sind Tatsachen aufzuführen und zu bewerten. Wie also im Fall einer Verdachtskündigung etwas im Arbeitszeugnis formulieren, was womöglich noch Gegenstand polizeilicher oder staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen ist und gegebenenfalls erst Monate oder gar Jahre später in einem Urteil endet – und sich auch erst dann in einem erweiterten Führungszeugnis wiederfindet?
Wie also potentielle neue Arbeitgeber*innen im Rahmen der Anforderungen an ein wohlwollendes Zeugnis von einem tatsächlichen bewiesenen Übergriff oder dem Verdacht eines Übergriffs informieren und damit zum Schutz von Kindern warnen?
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von Rechtsanwalt Holger Klaus
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