Einsichtsrecht in die Personalakte – ja, nein, vielleicht? Immer wieder herrscht bei diesem Thema große Unsicherheit…
Um es kurz zu machen:
Ja, ein Erzieher kann ohne weiteres einen Blick in seine Personalakte werfen.
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Dies ist vom Kita-Träger zu akzeptieren, sogar während der Arbeitszeit.
Der Träger muss also dem Beschäftigten die Informationen aus der Personalakte so zur Verfügung stellen, dass dieser von ihr Kenntnis nehmen kann. Dabei ist es vom Träger auch hinzunehmen, wenn vom Inhalt Notizen oder – auf eigene Kosten des Erziehers – Kopien gemacht werden.
Wer sich als Arbeitnehmer auf das Betriebsverfassungsgesetz berufen kann, findet dort in § 83 BetrVG u.a. sogar eine ausdrückliche Regelung:
„Der Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen.“
„Erklärungen des Arbeitnehmers zum Inhalt der Personalakte sind dieser auf sein Verlangen beizufügen.“
Was aber, wenn sich in der Personalakte Schriftstücke oder Informationen befinden, die dort entweder nichts zu suchen haben oder inhaltlich unrichtig sind?
Dann kann der Erzieher natürlich die Entfernung aus der Personalakte verlangen, denn er muss ja z.B. befürchten, dass er oder sie infolge dieser Informationen in seinem weiteren beruflichen Werdegang behindert wird oder ganz konkret, dass diese Informationen sein Recht auf Datenschutz verletzten.
Weigert sich der Träger die betreffende Information aus der Personalakte zu nehmen, kann ein Arbeitnehmer sein Recht vor dem Arbeitsgericht durchsetzen und dort auf die Entfernung aus der Personalakte klagen.
von Rechtsanwalt Holger Klaus
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