Unerkannt defekte Spielgeräte in Kita, Kindergarten oder Hort stellen ein Haftungsrisiko dar, wenn regelmäßige Überprüfungen unterlassen werden!

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Leider ist von Zeit zu Zeit immer wieder von Unfällen auf Spielplätzen mit defekten Spielgeräten (Kletterturm, Schaukeln, Reckstangen etc.) zu lesen. Und leider betrifft das auch ab und ab Spielgeräte in Kitas oder Horte.

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Meist handelt es sich um Unfälle, die auf unerkannte Defekte oder Beschädigungen zurückzuführen sind. So zum Beispiel wenn im Boden verankerte Holzpfähle oder andere Holzkonstruktionen schlichtweg verschimmelt sind und somit die Standfestigkeit nachgegeben hat.

Empfehlungen der Unfallkasse

Um dem vorzubeugen haben die Unfallkassen Empfehlungen herausgegeben, wie Träger bzw. auch deren Erzieher möglichst Beschädigungen erkennen und somit Unfälle verhindern können.

Dabei ist zu beachten, dass ein Außerachtlassen der Empfehlungen der Unfallkasse oftmals bereits den Vorwurf der Fahrlässigkeit begründen kann. Auch vor diesem Hintergrund sollten die Empfehlungen also besser befolgt werden.

Im Einzelnen

Es werden ständig sogenannte Sichtkontrollen empfohlen.

Das bedeutet, je nach Beanspruchung oder auch der Möglichkeit von Vandalismus ist gegebenenfalls sogar täglich eine Begutachtung der Spielgeräte auf offensichtliche Beschädigungen vorzunehmen, die beim Spielen bzw. der Benutzung gefährlich werden können. Dies kann auch durch Erzieher, Kita-, oder Hort-Leitung oder Träger-Verantwortliche erfolgen. 

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Alle ein bis drei Monate soll ein Sachkundiger eine wirkliche Funktionskontrolle vornehmen und dokumentieren. Dabei ist nicht nur zu prüfen, ob „die Schaukel auch schaukelt“, sondern eben auch, ob die Aufhängung nicht vermodert oder verrostet ist und das gesamte Gerüst weiter stabil steht bzw. verankert ist. 

Mindestens einmal im Jahr ist eine eingehende Kontrolle und Dokumentation vorzunehmen, bei der das Spielgerät tatsächlich „auf Herz und Nieren“ und somit auf seine Unbedenklichkeit zum weiteren Bespielen geprüft wird. In diesem Zusammenhang wird es zudem unerlässlich sein, sich auch die nicht sichtbaren Teile des Spielgeräts genau anzuschauen und auf Verrottung zu überprüfen. 

Sachkundige

Dabei hebt die Unfallkasse hervor, dass Sachkundige Personen sein sollen, die

„auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse über Kinderspielgeräte besitzen und mit den entsprechenden Vorschriften bzw. Regeln der Technik (z. B. DIN-Normen) vertraut sind, wie z. B. einschlägig vorgebildete Handwerker“.

Quelle: GUV-Information Außenspielflächen und Spielplatzgeräte – der Unfallkasse NRW (PDF)

von Rechtsanwalt Holger Klaus

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Haftung bei defekten Kita-Spielgeräten?
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