Wenn in eine Kita eingebrochen wird und Gegenstände entwendet werden, stellt sich leider oft auch die Frage nach der Mitschuld von Erziehern…
Manchmal ist der Blick in die Polizeimeldungen für uns wirklich ernüchternd.
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Gibt es eigentlich irgendwo wo eine Statistik, wie viele Kita, Kindergärten oder Horte jährlich von Einbrechern heimgesucht werden? Es muss jedenfalls eine beklemmend hohe Zahl sein. Beklemmend vor allem, weil man sich doch wünschen würde, dass wenigstens solche Einrichtungen in Ruhe gelassen werden. Stichwort „Ganovenehre“ und so. Aber wahrscheinlich geht ein Großteil auf Beschaffungskriminalität zurück – oder den Tätern fehlt es schlichtweg an jeglicher Ganovenehre.
Allein heute: POL-UN: Kamen – Einbruch in Kindergarten – Laptop entwendet oder POL-EU: In Kindergarten eingebrochen oder POL-UN: Unna – Einbruch in Kindergarten – Täter hebelten Tresor auf… und das ist nur ein kleiner Ausschnitt.
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Oftmals ist schon der Sachschaden durch den Einbruch selbst, der für einen Kita-Träger beträchtliche finanzielle Folgen hat. Aufgebrochene Türen, zerstörte Schließanlagen, eingeschlagene Fenster kosten eben. Aber wenn dann noch mehr oder weniger wertvolle Gegenstände aus den Räumlichkeiten gestohlen werden, fangen auch Träger-Verantwortliche an zu überlegen, ob denn wirklich die volle Geldkassette in der ungesicherten Schublade oder das teure Notebook (natürlich mit allen sensiblen Daten) über das Wochenende gut sichtbar auf dem Büro-Fensterbrett stehen musste…
Schnell wird dann ebenso überlegt, ob nicht die eine Erzieherin, der eine Erzieher oder die Einrichtungsleitung dafür haftbar gemacht und zum – zumindest anteiligen – Schadensersatz herangezogen werden könnte.
Wir hatten einmal einen ähnlichen Fall vor dem Arbeitsgericht Berlin. In dem dort entschiedenen Fall wurde ebenfalls in eine Kita eingebrochen und viel Geld gestohlen, welches zuvor von den Eltern für einen Ausflug eingesammelt und sodann von einem Erzieher in einem Umschlag im Pausenraum aufbewahrt – dies obwohl ebenfalls ein abschließbarer Metallschrank zur Verfügung stand.
Das Arbeitsgericht war recht deutlich in seinen Feststellungen und seiner rechtlichen Beurteilung.
So befand das Arbeitsgericht das Handeln des Erziehers als grob fahrlässig und stellte fest, dass der Erzieher für den vollen Schaden aus grob fahrlässig begangener positiver Vertragsverletzung (§ 280 BGB) und aus unerlaubter Handlung wegen Verletzung des Eigentums (§ 823 Abs. 1 BGB) zu haften habe.
Denn dem Erzieher seien als sogenanntem Besitzdiener (§ 855) die Gelder für den Ausflug von den Eltern anvertraut worden. Daher habe er die Pflicht gehabt, das ihm anvertraute Geld ordnungsgemäß unter Nutzung des zur Verfügung gestellten abschließbaren Metallschranks und unter Beachtung der für die Aufbewahrung von Wertgegenständen geltenden internen Regelungen so zu verwahren, dass es unter normalen Umständen nicht hätte gestohlen werden können.
Diese Pflicht sei jedoch verletzt worden, in dem das Geld mehr oder weniger ungesichert lediglich in einem Raum aufbewahrt wurde, der zwar abschließbar war, von dem aber bekannt war, dass mehrere Personen hierzu einen Zugangsschlüssel besaßen. Auch wurde dieser Raum nicht stets und immer bei Verlassen auch wirklich abgeschlossen.
Weiter wurde grundsätzlich ausgeführt:
Grob fahrlässig handele, wer im Verkehr die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Zwar seien gerade auch im Fall der groben Fahrlässigkeit auch subjektive Umstände zu berücksichtigen, so dass es nicht nur darauf ankomme, was von einem durchschnittlichen Anforderungen entsprechenden Angehörigen des jeweiligen Verkehrskreises in der jeweiligen Situation erwartet werden könne (ob also die Gefahr erkennbar und der Diebstahl vorhersehbar und vermeidbar war), sondern auch darauf, ob der Schädigende (und damit ist nicht der Dieb oder Einbrecher gemeint, sondern der Erzieher als Arbeitnehmer) nach seine individuellen Fähigkeiten die objektiv gebotene Sorgfalt erkennen und erbringen konnte.
Und im Einzelnen festgestellt:
Diese grobe Fahrlässigkeit wurde im Fall des Erziehers bejaht. Denn die Aufbewahrung des Geldbetrages wäre dem Erzieher im abschließbaren Metallschrank ohne weiteres möglich gewesen. Dennoch entschied er anders. Dies ermöglichte es Einbrechern oder anderen Personen mit einem Schlüssel zum Pausenraum ohne langes Suchen und ohne großen Aufwand das eingesammelte Geld aus dem Raum zu entfernen.
Auch sei der ganze Geldbetrag zu ersetzen. Eine Mitverschulden des Trägers als Arbeitgeber komme nicht Betracht, da dieser ja einen solchen abschließbaren Schrank extra zur Verfügung gestellt habe und überdies nicht damit rechnen musste, dass weisungswidrig dieser nicht genutzt werde. Auch gebe es im konkreten Fall keinen Grund zur Ausnahme von den vom BAG aufgestellten Grundsätzen der Haftungsbeschränkungen für Arbeitnehmer.
Fazit:
Wertgegenstände sind in Kita, Kindergarten oder Hort gegen potentielle Einbrecher oder Diebe am Tag bestmöglich zu sichern. Ein Arbeitgeber sollte hierfür geeignete Aufbewahrungsmöglichkeiten schaffen und im Rahmen seines sog. Direktionsrechts – nachweisbar – die entsprechende Arbeitsanweisung zur Nutzung aussprechen. Erzieher und andere Beschäftigte des Trägers sollten diese Weisung beachten und beherzigen, um sich nicht selbst einer Haftung auszusetzen.
Denn eines ist sicher: Bei der traurigen Einbruchsstatistik ist es nur eine Frage der Zeit bis…
von Rechtsanwalt Holger Klaus [Mehr…]
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