Wie schnell kommt man eigentlich als Erzieher bei der Arbeit in die Straftatbestände „Freiheitsberaubung“ und „Nötigung“?
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Das Strafrecht gibt recht streng vor, was nicht erlaubt ist. Beziehungsweise wird geregelt, welche Folgen für welches als falsch erachtetes Verhalten zu erwarten sind. Und darunter fallen eben auch die Freiheitsberaubung und die Nötigung.
Aber was heißt das für den Kita-Alltag eines Erziehers oder einer Erzieherin? Wie schnell kommt man bei der „Arbeit am Kind“ in diesen Bereich?
Denn § 239 StGB, der die Freiheitsberaubung regelt, gibt ja nur vor:
§ 239 Freiheitsberaubung
(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(2) Der Versuch ist strafbar.(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
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das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder- 2.
durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.(4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Und § 240 StGB, der die Nötigung wiedergibt, besagt lediglich:
§ 240 Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
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eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
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seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.
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