Lügnereien im Internet durch Erzieher kann fristlose Kündigung nach sich ziehen!

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Praktisches Wissen für Erzieher/innen und Kita-Träger:

Geschäftsschädigende Äußerungen eines Arbeitnehmers im Internet – zum Beispiel: im Betrieb werden keine / kaum Fachkräfte beschäftigt – können eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

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Denn, so z.B. das Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 15.03.2013, Az.: 13 Sa 6/13, mit so einer bewusst wahrheitswidrigen Äußerung wird nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zum Ausdruck gebracht, dass beim Arbeitgeber keine Arbeitnehmer beschäftigt werden, die innerhalb ihres erlernten Berufs über die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Damit würde dem Großteil der im Betrieb tätigen Kollegen, die eine einschlägige Facharbeiterausbildung aufweisen, die Kompetenz abgesprochen, eine ausbildungsadäquate Tätigkeit zu verrichten.

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Wird, so das Landesarbeitsgericht weiter, so eine Behauptung zudem über das Internet verbreitet, so könnten insbesondere vorhandene und potentielle Kunden das Vertrauen verlieren, wenn sie erfahren, dass im Betrieb angeblich nicht qualitativ hochwertig durch Fachkräfte gearbeitet würde, womit entsprechende Umsatzeinbußen verbunden wären.

Des Weiteren sei mit einer solchen falschen Äußerung die konkrete Gefahr verbunden, dass sich potentiell interessierte Personen beim Arbeitgeber nicht bewerben, weil sie den mit der Beschäftigung von Fachkräften verbundenen höheren Qualitätsstandard vermisst würden.

Wer sich derart bewusst wahrheitswidrig äußere, verstoße in gravierender Form gegen das Rücksichtnahmegebot des § 241 Abs. 2 BGB, dem auch ein Arbeitnehmer unterliegt. Es sei unentschuldbar, ohne nachvollziehbaren sachlichen Grund eine erkennbar unrichtigen Bemerkung zu tätigen.

Angesichts des damit verbundenen Vertrauensverlustes, so das LAG, war es dem Arbeitgeber auch unter Berücksichtigung aller anderen Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der wechselseitigen Interessen nicht mehr zumutbar, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der vereinbarten gesetzlichen Kündigungsfrist fortzusetzen.

Daher war die fristlose Kündigung im dortigen Fall zulässig.

Fazit:

Lügnereien im Internet muss sich ein Träger als Arbeitgeber nicht gefallen lassen. Das Internet ist kein rechtsfreier Raum und die Meinungsfreiheit nicht grenzenlos.

von Rechtsanwalt Holger Klaus

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Müssen sich Kita-Träger geschäftsschädigende Äußerungen im Internet gefallen lassen?