Der Muster-Betreuungsvertrag der Senatsverwaltung für Bildung entspricht nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen!

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Wir haben ja hier [Link] schon in unserem Blog über die geänderte Rechtslage für neu seit dem 01. Oktober 2016 abgeschlossene Betreuungsverträge berichtet.

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Denn seit dem 01. Oktober 2016 dürfen bei vorformulierten Verträgen, und das sind zumeist Betreuungsverträge in Krippe, Kita, Kindergarten und Hort, einem Vertragspartner als Verbraucher, und das sind Eltern, für Erklärungen nicht mehr die Schriftform abverlangt werden.

Das „höchste der Gefühle“ ist noch die Textform, die eingefordert werden dürfte.

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Finden sich also in „neuen“ Betreuungsverträgen noch die Forderungen nach der Schriftform für Erklärungen der Eltern wie zum Beispiel der Kündigung des Kindergarten-Betreuungsvertrages, der Inanspruchnahme der Notbetreuung, eines Wohnortwechsels oder gar einer Änderung der Abholberechtigung für das Kind, so dürften solche Klauseln jetzt unwirksam sein.

Nachzulesen ist dies im neu formulierten § 309 Nr. 13 BGB.

Diese Neuerung hat sich scheinbar auch noch nicht allzu weit rumgesprochen. Denn im Muster-Betreuungsvertrag der Senatsverwaltung für Bildung in Berlin finden sich noch immer Formulierungen, die oft und gerne von Eltern Erklärungen in „Schriftform“ einfordern.

Von der exakten Verwendung dieses Musters ist daher abzuraten.   

update: 06. Februar 2017:

Die Senatsverwaltung für Bildung hat uns darauf hingewiesen, dass sie ihren Muster-Betreuungsvertrag überarbeitet habe. 

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Achtung Kita-Träger in Berlin: Muster-Betreuungsvertrag der Kitaaufsicht ist veraltet!