Das Hausrecht und die Durchsetzung des Hausrechts in Kitas und Kinderläden
Der Kita-Alltag kann teilweise sehr emotionale Momente bei Eltern und anderen Angehörigen auslösen.
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Spielunfälle, Schubsen, Entwicklungsverzögerungen, Vorwürfe anderer Eltern – schnell kochen auch einmal die Emotionen hoch. Manchmal wird aber auch die Grenze des gerade noch Vertretbaren überschritten.
In solchen Fällen kann es vorkommen, dass sich in der Einrichtung – womöglich gar noch vor den Augen der Kinder – Erzieher/innen oder andere Eltern massiven Pöbeleien, üblen Beschimpfungen oder sogar Bedrohungen ausgesetzt sehen.
Natürlich muss bzw. darf sich dies ein Träger oder die Verantwortlichen nicht gefallen lassen.
Denkbar ist bei solch krassen Verstößen sogar der Ausspruch eines (in einem ersten Schritt vielleicht erst einmal “nur” temporären) Hausverbots für die ausfällig gewordene Person.
Befolgt die Person das wirksam ausgesprochene Hausverbot dann nicht, wird weiter über § 123 StGB (Hausfriedensbruch) nachzudenken sein.
Aber Achtung:
Zwar ist strafrechtlich betrachtet, ein Hausverbot zunächst einmal zu respektieren, um nicht – siehe oben! – einen Hausfriedensbruch zu begehen. Allerdings kann ein zu umfangreich ausgesprochenes Hausverbot als unverhältnismäßige Beschränkung der Rechte von Eltern aus dem Betreuungsvertrag sein.
Daher sollte jedes Hausverbot auf den konkreten Einzelfall bzw. Vorfall hin abgestellt sein. Vor allem selten verhältnismäßig wird ein zeitlich unbefristetes Hausverbot sein. Dafür müsste schon ein wirklich gravierender Vorfall vorgelegen haben. Bei weniger gravierenden Vorfällen dürfte nur ein zeitlich und zumeist auch vom Umfang her befristetes bzw. eingeschränktes Hausverbot wirksam sein.
Ist ein Hausverbot zu weitreichend und damit unverhältnismäßig ausgesprochen, besteht die Gefahr, dass Eltern bzw. die davon betroffene Person mittels einstweiliger Verfügung dagegen erfolgreich vorgehen.
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von Rechtsanwalt Holger Klaus
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