Was dürfen und was müssen Kita-Träger in Berlin bei den Schließzeiten beachten?
Die Schließzeiten in Kitas sind oftmals ein heißes Thema. Meist gibt es die Schließzeiten zwischen Weihnachten und dem 2. Januar (darauf können sich zeitlich die meisten einigen) und im Sommer (hier wird es dann oft kompliziert).
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Was ist aber eigentlich die Vorgabe für Kitas, die über das Kita-Gutscheinsystem abrechnen? Darf die Länge der Schließzeit frei gewählt werden?
Und wie sieht es mit einer “Notbetreuung” aus für Eltern, die auf eine Betreuung auch während der Schließzeit dringend angewiesen sind?
“Zu den Leistungsverpflichtungen der Träger gehört auch, dass sie in Absprache mit den Eltern während der Schließzeiten eine angemessene Betreuung – ggf. über eigenverantwortliche Kooperation mit anderen Trägern – sicherstellen.”
und:
“Die Regelschließzeiten dürfen 25 Werktage nicht überschreiten.”
Auch festgelegt ist die Länge der Regelschließzeiten: Diese dürfen 25 Werktage nicht überschreiten. Ausnahme außerhalb dieser “Regel” sind jedoch denkbar. So zum Beispiel, bei unaufschiebbaren Baumaßnahmen o.ä.
Jedoch verschafft die Rahmenvereinbarung als Vereinbarung zwischen den Trägern, bzw. den Trägerverbänden, und dem Land Berlin keine unmittelbaren Ansprüche von Eltern gegen ihre jeweilige Kita.
Hier dürfte immer noch allein der Betreuungsvertrag maßgeblich sein. Allerdings besteht die Möglichkeit, mittelbar auf die Einhaltung dieser Regelungen zu drängen.
von Rechtsanwalt Holger Klaus
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