Kita-Essen: Auch durch das Produkthaftungsgesetz ProdHaftG können Schadensersatzansprüche entstehen!
Wir hatten ja bereits über die Ansichten mancher Lebensmittelaufsicht / Veterinäramt zur Handhabung mitgebrachter Speisen bei Kindergarten-Festen (Salate!), Geburtstagen (Kuchen!) oder zur Weihnachtszeit (Plätzchen!) berichtet.
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Werden einmal die Hygienevorschriften aber nicht eingehalten und verdorbenes Essen angeboten, stellt sich naturgemäß die Frage, welche rechtlichen Konsequenzen das haben kann.
Sicherlich würde die Lebensmittelaufsicht mindestens ganz unangenehme Fragen stellen, aber auch die Geschädigten könnten Ansprüche geltend machen.
So wird beispielsweise in einem Leitfaden der Stadt Offenburg mit dem etwas sperrigen Titel
“Anforderungen an die Abgabe von Speisen und leichtverderblichen Lebensmitteln inkl. Rückstellproben in Schulen, Kindertagesstätten und ähnlichen Einrichtungen sowie Bildungs- und Ausbildungsstätten in der Gemeinschaftsverpflegung”
(dort Seite 4 (update: Ursprungsseite leider nicht mehr verfügbar)) richtigerweise auch darauf hingewiesen, dass Schadensersatzansprüche nach dem sog. Produkthaftungsgesetz gegen den Kita-Träger geltend gemacht werden könnten.
Das gilt zum einen, wenn das Produkt selbst hergestellt wird – aber auch zum anderen, wenn jemand anderes das Produkt hergestellt hat, aber zum Beispiel die Kühlkette nicht beachtet wurde.
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Auch dann könnte der sog. Inverkehrbringer, d.h. die Kita bzw. der Träger selber, haften.
Auch deshalb wird nicht nur in diesem oben benannten Leitfaden die Notwendigkeit einer beweiskräftigen Dokumentation der Handhabung der Lebensmittel hervorgehoben, um im Fall der Fälle unberechtigte Forderungen auch vor Gericht erfolgreich abwehren zu können.
Ein Rat, dem wir uns nur anschließen können.
Weiterführende Informationen:
Leitfaden für die Lebensmittelhygiene in der Kindertagespflege (Hamburg)
Anforderungen an die Abgabe von Speisen und leichtverderblichen Lebensmitteln inkl. Rückstellproben in Schulen, Kindertagesstätten und ähnlichen Einrichtungen sowie Bildungs- und Ausbildungsstätten in der Gemeinschaftsverpflegung / update: Ursprungsseite leider nicht mehr verfügbar)
von Rechtsanwalt Holger Klaus
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