Wer als Träger die Schließzeit ungünstig legt, verschenkt unter Umständen Geld!

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Wer sich dafür entscheidet, die Sommer-Schließzeit in die letzten drei Wochen der Schul-Sommerferien zu legen und damit wie in diesem Jahr (2014) erst zum 25.08. die Betreuung der neuen Kinder aufnimmt, hat in der Regel keinen Anspruch auf die Elternbeiträge für den Monat August.

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Nach § § 6 Abs. 1 Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz (TKBG) sind diese erst für den Monat darauf zu bezahlen, wenn der vertraglich vereinbarte Beginn auf den 21. eines Monats oder später fällt.

Sind die ausbleibenden Elternbeiträge im Zweifel noch zu verkraften, da sie in der Regel nur den geringeren Teil der Einnahmen ausmachen, sind ausbleibende Zahlungen der Senatsverwaltung für eingereichte Kita-Gutscheine schon schmerzhafter.

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§ 8 Abs. 2 Kindertagesförderungsverordnung (VOKitaFöG)  in Verbindung mit § 6 Abs. 1 TKBG regelt genau das. In dem unscheinbaren Satz…

“Bei Beginn oder Ende der Förderung innerhalb eines Monats folgt die Finanzierung in entsprechender Weise den Regelungen über die Kostenbeteiligungspflicht der Eltern für diese Zeiträume.”

…können ggf. Verluste in Höhe von mehreren tausend Euro versteckt sein.

Es gilt daher die Schließzeiten jedes Jahr neu  zu überdenken und auf jeden Fall den Betreuungsbeginn für die neuen Kinder spätestens für den 20. eines Monats vertraglich zu vereinbaren.

Entsprechendes gilt auch für Hort-Verträge.

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Lage der Schließzeiten finanziell relevant
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