Hat der Träger einen Anspruch darauf zu erfahren, wie lange eine Erkrankung voraussichtlich andauern wird?

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Ein(e) Erzieher(in) fühlt sich unwohl und geht zum Arzt. Dieser stellt eine Arbeitsunfähigkeit fest und stellt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) aus – den guten alten “gelbe Zettel”. Oder auch eben auch nicht, zum Beispiel weil eine Krankschreibung in der Aufregung schlicht vergessen wurde.

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Hat der Träger als Arbeitgeber jetzt einen Anspruch darauf zu erfahren, wie lange die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich andauern wird oder kann hier der Arbeitnehmer eine Aussage dazu verweigern?

 Die Antwort ist ganz einfach:

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Ist ein Erzieher oder sonstiger Arbeitnehmer beim Arzt gewesen und hat dieser bereits eine Auskunft darüber gegeben, wie lange die Krankschreibung wahrscheinlich andauern wird, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, so präzise wie nur möglich, diese Information auch seinem Arbeitgeber zu geben.

Denn ein Arbeitgeber soll so früh wie möglich die Information erhalten, um gegebenenfalls seine betrieblichen Abläufe hierauf auszurichten; im Kitabereich zum Beispiel für “Springer” zu sorgen oder um ein früheres Abholen der Kinder durch die Eltern zu erbitten.

Grundsätzlich nicht äußern muss sich ein Arbeitnehmer über die Ursache der Arbeitsunfähigkeit/Krankschreibung. Dies geht den Arbeitgeber meistens nicht an.

Allerdings gibt es auch hier wichtige Ausnahmen:

So zum Beispiel im Einzelfall, wenn es sich um eine ansteckende Krankheit handelt, die besondere Schutzpflichten für die Arbeitskollegen (oder im Kita-, Hort-, Schulbereich für die Kinder) erfordern oder wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einer Schädigung durch einen Dritten beruht, da in diesem Fall Ansprüche auf den Arbeitgeber übergehen (können).

von Rechtsanwalt Holger Klaus

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