Stadt Münster kündigt Kita-Leiterin: Ihr Terrier biß Kind in Kita ins Gesicht – Aufsichtspflichtverletzung?

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Eine Meldung (zum Beispiel hier) macht gerade die Runde. Danach ist einer Kita-Leiterin durch den Träger gekündigt worden, da ihr Hund, der unerlaubterweise in der Kita war, ein Kind gebissen haben soll.

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Konkret vorgeworfen wird der Erzieherin eine Verletzung der Aufsichtspflicht.

Denn aktuellen Fall und seine Hintergründe kennen wir nicht. Daher verbieten sich hier Mutmaßungen. Aber dennoch Grund genug, sich die Aufsichtspflicht losgelöst von dem Vorfall einmal genauer anzuschauen.

Was wird unter der Aufsichtspflicht verstanden? 

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Hierunter versteht man die Pflicht zur Beaufsichtigung von Kindern und Jugendlichen zum Beispiel in Kita, Hort und Schule (auch auch zum Beispiel bei Kindergeburtstagen) damit sie selbst vor Gefahren und Schaden bewahrt aber – auch das ist wichtig! – auch nicht anderen, Erziehern, Eltern, anderen Kindern oder Gegenständen die im Eigentum eines anderen stehen, Schaden zuzufügen.

Hierzu gehört im Einzelnen erst keine Gefahren zu schaffen.

Dies kann im obigen Beispiel schon fragwürdig sein, wenn der Besuch des Hundes in der Kita seitens des Trägers vielleicht untersagt war und sich der Hund womöglich nicht als geeignet zeigt. 

Da aber ungeachtet dessen eine Welt ganz ohne Gefahren nicht denkbar ist (und auch die Kinder ja auf diese Welt vorbereitet werden sollen) gehört ebenso zur Aufsichtspflicht, etwaige Gefahren zu beseitigen oder zumindest zu kontrollieren.

Sind Gefahren nicht zu beseitigen und nur kontrollierbar so gehört ebenso zur Aufsichtspflicht, die Kinder über das Vorhandensein und gegebenenfalls den Umgang mit diesen Gefahren ausreichend zu belehren.

In unserem Seminar berichten wir hierzu stets über einen tatsächlichen Fall, bei dem es im Rahmen eines Kita-Waldausflugs zu einem tragischen Unglück gekommen ist. In der gerichtlichen Aufarbeitung dieses Vorfalls stellte sich dann heraus, dass mit den Kindern im Vorfeld faktisch gar nicht über die Gefahren im Wald (zum Beispiel durch gelagerte Baumstämme) gesprochen worden ist und auch ein sonstiges “richtiges” Verhalten im Wald nicht thematisiert wurde. 

Da, wie gesagt, Gefahren nie umfassend verhindert, beseitigt oder kontrolliert werden können (und auch Kinder selbst durchaus gefährliches Anstellen können) ist weiter von der Aufsichtspflicht die adäquate Überwachung der Kinder und Jugendlichen umfasst.

Dabei ist wichtig zu verstehen, dass nicht alle Kinder gleich zu überwachen sind.

Im Gegenteil ist zu prüfen, wer im welchem Umfang etwas intensiver überwacht werden muss. Dies bestimmt sich nach der Situation (im Kitagarten vielleicht weniger, beim Ausflug viel mehr), aber auch nach den individuellen Fähigkeiten und der jeweiligen Entwicklung des Kindes.

Kurz gesagt, wer etwas lebhafter und abenteuerlicher ist, muss intensiver im Auge behalten werden, als vielleicht das ruhige, verlässliche Pendant. 

Soweit es Belehrungen und aufgestellte Regeln gegeben hat, ist es im Rahmen der Überwachung unerlässlich zu prüfen, ob diese auch eingehalten werden.

Frei nach dem Motto: Vertrauen ist gut, gezielte Kontrolle ist besser.

Schlussendlich muss natürlich auch eingegriffen werden. Jede Überwachung ist nutzlos, wenn im Fall der Fälle nicht richtig gehandelt wird.

von Rechtsanwalt Holger Klaus

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Aufsichtspflichtverletzung durch Erzieherin?
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