Träger aufgepasst! Warum Beschäftigte in Kitas, Hort & Schule auf das Datengeheimnis hingewiesen und auf den Datenschutz verpflichtet werden sollten
Datenschutz ist in aller Munde. Gut so, denn in der Vergangenheit wurde dieses Thema doch oftmals noch eher stiefmütterlich behandelt.
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Damit dem Datenschutz aber Genüge getan werden kann, muss das Datengeheimnis beachtet werden. Deshalb regelt auch § 5 BDSG ausdrücklich:
Ҥ 5 Datengeheimnis
Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen(Datengeheimnis).”
und:
“Diese Personen sind, soweit sie bei nicht-öffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.”
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Für Träger bedeutet dies, dass die Angestellten zwingend auf das Datengeheimnis zu verpflichten sind; und zwar zur Beweisvorsorge am besten nicht nur mündlich, sondern schriftlich und mit Unterschrift des Erziehers oder Angestellten im Sekretariat, das der Inhalt auch wirklich zur Kenntnis genommen wurde.
Insbesondere auch Erzieher und sonstiges pädagogisches Personal sind auf den Datenschutz zu verpflichten, da es nicht erforderlich ist, dass die betreffenden Arbeitnehmer auch tatsächlich Daten erheben oder verarbeiten.
Es genügt schon, dass personenbezogene Daten regelmäßig zur Kenntnis genommen werden können!
Dies dürfte bei fast allen Erziehern der Fall sein, die zum Beispiel Zugriff auf die Lerndokumentation haben oder auch nur zur Weitergabe an den Träger mitgeteilt bekommen, dass sich eine Wohnanschrift, Telefonnummer oder der Familienstatus (“wir sind jetzt verheiratet!”) geändert hat.
Wer Zugriff auf den Datenbestand des Trägers hat, ist sowieso auf den Datenschutz zu verpflichten.
Anzuraten ist beim Verfassen des Verpflichtungsschreibens ferner, auch darauf zu verweisen, dass Verstöße gegen das Datengeheimnis durch die entsprechenden behördlichen Stellen mit Bußgeld und sogar mit Geld- und Freiheitsstrafe geahndet werden können und das ein Verstoß gegen den Datenschutz eine Verletzung der Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis darstellt.
Gerne sind wir bei dem Verfassen einer solchen Verpflichtungserklärung behilflich.
von Rechtsanwalt Holger Klaus
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