Teilzeit in Elternzeit – wie geht das?
Insbesondere Erzieher in Kitas und Hort finden zunehmend gefallen an der Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit.
Aber was ist das genau?
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Und wie geht es nach dem Ende der Elternzeit weiter? Das soll der folgende Artikel kurz beleuchten.
Zunächst einmal ist Teilzeitarbeit während der Elternzeit bis zu 30 Stunden grundsätzlich möglich.
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Tatsächlich einen Rechtsanspruch auf Verringerung der Arbeitszeit hat man allerdings nur, wenn folgende Voraussetzungen gemäß § 15 BEEG (Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit) erfüllt sind:
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Der Arbeitgeber, im Kita- und Hort-Bereich also meist der Träger, beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung).
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Das Arbeitsverhältnis besteht in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate.
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Die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden.
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Dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen.
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Der Anspruch wurde dem Arbeitgeber sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt.
Weiter muss ein entsprechender Antrag den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit soll im Antrag angegeben werden.
Will dagegen der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen, muss er dies innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung tun.
Lehnt der Arbeitgeber nicht ab, liegt die konkrete Verteilung der verringerten Arbeitszeit im Ermessen des Arbeitgebers. Ein Anspruch auf Festlegung bestimmter Wochentage, zum Beispiel nur Montags bis Donnerstags, besteht nicht.
Gleiches gilt für die tägliche Arbeitszeit und damit zum Beispiel für den Wunsch nur bis zur Mittagszeit zu arbeiten, wobei jedoch die Belange des Arbeitnehmers im Rahmen des „billigen Ermessens“ zu beachten sind.
Nach Beendigung der Eltern(teil)zeit – spätestens am Tag des dritten Geburtstags des Kindes – leben die Hauptleistungspflichten, also die Pflicht des Arbeitnehmers gemäß Arbeitsvertrag zum Beispiel in Vollzeit zu arbeiten, wieder auf.
Einer gesonderten Erklärung bedarf es hierzu nicht!
Denn durch die Elternzeit wird das Arbeitsverhältnis in seinem Bestand tatsächlich überhaupt nicht berührt. Es fallen lediglich ganz oder teilweise (wenn Teilzeit) die wechselseitigen Hauptleistungspflichten, d.h. die Arbeitspflicht und die Vergütungspflicht, weg, bzw. genauer: werden suspendiert.
Anzumerken ist schlussendlich noch, dass die Teilzeit in Elternzeit nicht gleichzusetzen ist mit der Teilzeitbeschäftigung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Außerhalb der Elternzeit ist ein Begehren auf Teilzeitbeschäftigung allein nach den Regelungen des TzBfG zu bestimmen. Das BEEG findet dann keine Anwendung.
Dies gilt auch, wenn die Tätigkeit in Teilzeit nach dem Ende der Elternzeit weitergeführt werden soll.
von Rechtsanwalt Holger Klaus
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