Was beim Antrag auf Teilzeit formal beachtet werden muss
Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers, § 2 TzBfG. So weit, so gut.
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Aber wie gelangt man als Arbeitnehmer, also auch als Kita-Erzieher oder Kita-Hausmeister etc., zur Beschäftigung in Teilzeit?
Ganz einfach, man muss einen entsprechenden Antrag beim Arbeitgeber stellen. Allerdings ist es damit allein noch nicht getan.
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Denn das Gesetz – wie könnte es anders sein – hat noch einige Hürden aufgestellt, die es zu beachten gilt:
Denn zunächst gilt die Voraussetzung für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, § 8 Abs. 7 TzBfG.
Das bedeutet, dass ein Kita-Träger zwar einem solchen Antrag zustimmen könnte, es aber nicht muss. Insbesondere kleinere, freie Träger dürften womöglich mit einem solchen Ansinnen Probleme haben, wenn anders die Betreuung nur unter erschwerten Bedingungen zu gewährleisten ist.
Des Weiteren muss der teilzeitwillige Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis stehen, das länger als 6 Monate Bestand hat.
Natürlich sind auch hier vorfristig einvernehmliche Regelungen möglich und in Zeiten des allgemeinen Erziehermangels vielleicht auch bedenkenswert.
Schlussendlich – und das wird erstaunlich oft übersehen – muss ein Arbeitnehmer die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens 3 Monate vor deren Beginn geltend machen, § 8 Abs. 2 S.1 TzBfG.
Auch auf diese Frist kann ein Arbeitgeber verzichten, muss aber nicht. Im letzteren Fall kann jedoch dieses zu kurz – also unter Missachtung der Dreimonatsfrist – gestellte Verlangen so ausgelegt werden, dass der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt gilt, zu dem die Teilzeit frühestmöglich verlangt werden kann.
Mit dieser Frist soll gesichert werden, dass der Arbeitgeber mit ausreichendem Vorlauf prüfen und gegebenenfalls anpassen kann.
Denn ein Arbeitgeber, also der Träger im Kita-, Hort-, oder Schulbereich, hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, § 8 Abs. 4 TzBfG.
von Rechtsanwalt Holger Klaus
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