Das Sozialgericht Karlsruhe stellt fest, dass der Anspruch auf sonderpädagogische Förderung erfüllt sei durch Zuweisung an Förderschule

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Artikel 24 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen regelt u.a.

„dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem integrativen, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben; dass angemessene Vorkehrungen für die Bedürfnisse des Einzelnen getroffen werden;

dass Menschen mit Behinderungen innerhalb des allgemeinen Bildungssystems die notwendige Unterstützung geleistet wird, um ihre erfolgreiche Bildung zu erleichtern;

dass in Übereinstimmung mit dem Ziel der vollständigen Integration wirksame individuell angepasste Unterstützungsmaßnahmen in einem Umfeld, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet, angeboten werden.“

Dennoch verweigerte das Sozialamt einem mit Down-Syndrom lebenden Kind, dessen Eltern sich für die inklusive Beschulung an einer Waldorfschule entschieden haben, Zuschüsse zu den Fahrtkosten aus Mitteln der Eingliederungshilfe nach SGB XII. Zuvor war dem Kind ein Platz im Bezirk des Schulträgers an einer Förderschule zugewiesen worden.

Das Sozialgericht (Urteil vom 28.11.2014 – S 1 SO 515/14 -) stellte auf die Klage des Kindes hin jedoch fest, dass

allein der Umstand, dass an dieser Schule bei Beginn seiner Schulpflicht eine inklusive Beschulung nicht möglich gewesen sei, zu keinem anderen Ergebnis führe.”

Denn es käme im Rahmen der Prüfung des Anspruchs auf Mittel der Eingliederungshilfe nur darauf an, ob der Besuch der Privatschule in medizinischer Hinsicht dem Besuch der Förderschule vorzuziehen sei. Auch sei der Besuch der staatlichen Schule dem Kläger zuzumuten.

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Nach der zu Anfang zitierten Definition in Art. 24 UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung bleibt für dieses Urteil Unverständnis.

Denn neben dem Gebot der Einhaltung besteht die Verpflichtung zur schrittweisen Umsetzung. Darunter ist ein zielgerichteter, vom Staat organisierter und angeleiteter Prozess zu verstehen, an den die Konvention ihrerseits bestimmte Anforderungen stellt.

Beispielsweise bezieht sich diese Verpflichtung beim Recht auf Bildung darauf, ein inklusives Bildungssystems aufzubauen. Dieses Vorhaben kann zwar nur schrittweise erreicht werden.

Nach dem Gebot zur progressiven Realisierung muss der Staat damit kurz nach dem Inkrafttreten beginnen, indem er geeignete, zielführende und wirksame Maßnahmen unter Einbeziehung der vorhandenen Mittel ergreift.

Ob man diese Verpflichtung als eingehalten ansehen möchte, ist angesichts der Tatsache, dass die Ratifizierung der Konvention bereits am 26. März 2009 erfolgte, doch sehr fraglich.

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Inklusion soll Eingliederungshilfe nach SGB XII nicht erfassen
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