Immer wieder ein heißes Thema: Medikamentenabgabe in der Kita und im Hort

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Immer wieder gibt es in unseren Seminaren und Workshops die Frage nach der Medikamentenabgabe in Kita und Hort und was, wann und vor allem wie zumutbar geleistet werden muss.

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Vor allem stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, was ein Erzieher/in bereits aus seinem Arbeitsvertrag heraus verpflichtet ist zu leisten.

Oder anders ausgedrückt: Wäre es zulässig, eine entsprechende Arbeitsanweisung des Trägers als Arbeitgeber oder durch dessen Trägerverantwortliche zu verweigern, wenn man sich schlicht außerstande sieht, einer solchen Anweisung mit der nötigen Sorgfalt nachzukommen.

Es kommt darauf an, lautet dann meist unsere Antwort.

Denn sicherlich müsste man die Frage stellen, ob die Medikamentenabgabe von Erziehern so einfach verlangt werden kann. Denn gehört dies tatsächlich zum Berufsbild eines Erziehers?

Auch stellt sich – je nach Medikament und Erkrankung – natürlich die Frage, ob nicht zuerst eine Schulung verlangt werden kann bzw. verlangt werden müsste. Letzteres schon zur eigenen Absicherung.

Aber was macht ein Träger, wenn sich beim Personal nicht genügend finden lassen, die sich die Medikamentenabgabe im konkreten Einzelfall auch zutrauen? Kann dann – gesetzlich geforderte Inklusion hin oder her – das Kind überhaupt aufgenommen werden bzw. müsste bei sich ändernder Krankheitslage der Betreuungsvertrag gekündigt werden? In Brandenburg gab es jedenfalls jüngst schon einen solchen Fall, der dazu führte, dass sich eine Kita von einem Kind trennen musste.

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Der Landesrahmenvertrag für die Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen in Hamburg (Stand September 2014) macht jedenfalls nicht viel Federlesens und verpflichtet die Kita-Träger kurzerhand einfach zur Medikamentenabgabe in einem gewissen Umfang:

So heißt es dort zu § 12 Abs.8:

“Die Medikamentenabgabe an Kinder nach schriftlichen elterlichen und ärztlichen Vorgaben durch Beschäftigte in den Kitas bei nicht behinderten Kindern ist Teil der von Kindertagesstätten zu erbringenden Leistungen, soweit die Medikamentenabgabe nicht die Kenntnisse einer Fachkraft erfordert und aus zeitlichen Gründen in der Kita erfolgen muss.”

Sicherlich wird man auch hier streiten können, wann die Kenntnisse einer Fachkraft erforderlich sind. Aber offen bleibt, was passiert, wenn Arbeitnehmer diese Medikamentenabgabe zulässig verweigern. Wird man sich hier als Kita-Träger mit entsprechenden Regeln im Arbeitsvertrag absichern müssen, damit dies von der arbeitsvertraglichen Verpflichtung mit umfasst ist? Aber geht das so einfach – Stichwort: überraschende Klausel und hinreichende Bestimmtheit?

Das Thema wird weiter relevant bleiben. Festzuhalten ist jedoch heute schon, dass natürlich entsprechend der obigen Vorgabe keine Medikamentenabgabe in Kita, Hort oder Schule schon gar nicht ohne schriftliche elterliche und ärztliche Vorgabe erfolgen sollte.

von Rechtsanwalt Holger Klaus

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Medikamentenabgabe in der Kita durch Erzieher
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