Ein Erzieher wird in der Einrichtung beim Klauen erwischt – fristlose Kündigung durch den Träger möglich?
Und weg war das Geld aus dem Sekretariat. Dreist. Und dumm. Und natürlich ärgerlich für den Träger und die Leitung.
Denn jetzt stellt sich die Frage: Handeln oder noch einmal darüber hinwegsehen? Vielleicht war es ja ein einmaliger Ausrutscher des Erziehers oder der Erzieherin…
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Aber kann ein Kita-Träger als Arbeitgeber hier einfach fristlos, d.h. außerordentlich, die Kündigung erklären?
Ja, dass kann er. Denn eine Vermögensstraftat wie ein Diebstahl oder eine Unterschlagung (zum Beispiel von Elternspenden etc.) zu Lasten des Trägers als Arbeitgeber stellt immer einen wichtigen Grund für eine außerordentliche (fristlose) Kündigung dar. Vor allem wenn davon auszugehen ist, dass hierdurch das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unwiderruflich zerrüttet ist.
§ 626 Abs. 1 BGB besagt für solche Fälle:
„Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.“
Aber der Träger bzw. die Trägerverantwortlichen müssen sich beeilen. Denn nach Kenntnis von dem Diebstahl durch des Erziehers verbleiben nur zwei Wochen zum Handeln.
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Denn § 626 Abs. 2 BGB besagt u.a.:
„Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.“
Wird länger durch den Träger oder die Leitung gewartet, so gilt die Vermutung, dass es – salopp ausgedrückt – für den Arbeitgeber gar nicht so schlimm ist, dass man sich sofort trennen müsse.
Und dann wird eine solche Kündigung bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage zumindest im Hinblick auf die nicht eingehaltene Kündigungsfrist mit aller Wahrscheinlichkeit vor dem Arbeitsgericht scheitern. Also gegebenenfalls schnell handeln.
Aber wie verhält es sich beim Diebstahl geringwertiger oder sogar wertloser Sachen durch einen Erzieher?
Kaffee, Putzmittel, Druckerpapier oder Briefmarken – auch kleine Gegenstände mit geringem Wert können bekanntlich Begehrlichkeiten auslösen.
Kann ein Kita-Träger nun auch bei einem sogenannten Bagatelldiebstahl eine fristlose Kündigung aussprechen?
Auch das ist unter Umständen möglich. Allerdings kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Die Abgrenzung ist jedoch einiges komplizierter.
Grundsätzlich ist auch beim Diebstahl von geringwertigen Gegenständen oder wenn die Sachen (fast) gar keinen Wert haben, eine fristlose Kündigung möglich. Denn auch hier hat ein Arbeitnehmer das Eigentum des Arbeitgebers zu respektieren. Ebenso kann sich eine solche Handlung als schwerer Vertrauensbruch darstellen.
Aber wie gesagt: Es kommt auf den Einzelfall an und sollte vor Ausspruch einer Kündigung sorgfältig geprüft werden.
von Rechtsanwalt Holger Klaus
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