Welche gesetzlichen Beschwerderechte haben Erzieher und andere Beschäftigte gegenüber dem Träger? Zum Beispiel § 84 BetrVG!
Mobbing, Schikane, Benachteiligung, Diskriminierung, Ungerechtigkeiten, Zoff im Team, Bloßstellen vor Kita-Eltern, Weitergabe von vertraulichen Informationen – es gibt viele Anlässe, die dazu führen, dass sich als ein Erzieher beim Kita-Träger als Arbeitgeber beschweren will.
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Und ein solches Beschwerderecht ist sogar – was viele gar nicht wissen – gesetzlich geregelt. So findet sich zum Beispiel entsprechende Regelung etwas versteckt in § 84 BetrVG. Dort ist u.a. ausdrücklich geregelt:
„Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des Betriebs benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt.“
Dabei ist trotz der Verortung des Anspruchs im BetrVG klarzustellen, dass das Beschwerderecht unabhängig davon besteht, ob in der Kindertagesstätte selber oder beim Träger insgesamt ein Betriebsrat besteht.
Wer ist nun aber die zuständige Stelle im Betrieb mag man sich fragen? Das wird regelmäßig der oder die unmittelbare Vorgesetze sein; also gegebenenfalls die Kita-Leitung oder ein Trägerverantwortlicher direkt.
Wie geht es dann nach Erhebung der Beschwerde weiter? Ganz einfach gemäß der gesetzlichen Regelung:
„Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Behandlung der Beschwerde zu bescheiden und, soweit er die Beschwerde für berechtigt erachtet, ihr abzuhelfen.“
Der Arbeitgeber darf die Beschwerde seines Arbeitnehmers also nicht nur lediglich zur Kenntnis nehmen und womöglich irgendwo bloß weit weg abheften.
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Ein Kita-Träger muss also die Beschwerde prüfen und dem Erzieher darüber bescheiden, ob er die Beschwerde als berechtigt erachtet und ihr abhilft (was er dann auch tun muss, soweit er Einflussmöglichkeiten hat) oder er die Beschwerde für unberechtigt hält, was zu begründen ist.
Der Erzieher ist bei seiner Beschwerde sogar geschützt. Denn:
„Wegen der Erhebung einer Beschwerde dürfen dem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen.“
Eine Kündigung eines Erziehers ist wegen der Beschwerdeerhebung selber also nicht möglich. Allerdings können sich natürlich aus dem Inhalt der Beschwerde selbst für den Arbeitnehmers nachteilige Konsequenzen ergeben. So beispielsweise, wenn die Beschwerde beleidigend oder mit einer üblen Nachrede verbunden ist.
Aber was passiert eigentlich, wenn sich der Träger bereits weigert, die Beschwerde entgegen zu nehmen und zu bearbeiten?
Auch hier ist die Lösung recht einfach: Dann hat ein Erzieher die Möglichkeit, die Entgegennahme und Bescheidung der Beschwerde mittels Klage vor dem Arbeitsgericht durchzusetzen. Soweit sollte es aber eher selten kommen.
von Rechtsanwalt Holger Klaus
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