Eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht eines Erziehers durch Weitergabe von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen oder sonstigen vertraulichen Informationen kann weitreichende arbeitsrechtliche Konsequenzen haben
Die unberechtigte Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen oder von vertraulichen Informationen (Datenschutz!) durch einen Erzieherin oder einen Erzieher (zum Beispiel an Eltern oder ehemalige Kollegen) kann schwerwiegende arbeitsrechtliche Konsequenzen von der Abmahnung bis zur Kündigung nach sich ziehen.
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Denn bei der Verschwiegenheitspflicht handelt es sich um eine wichtige Nebenpflicht gegenüber einem Kita- oder Hort-Träger aus dem Arbeitsvertrag, § 241 Abs. 2 BGB.
Denn diese Norm besagt:
Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
Ist zusätzlich sogar noch eine gesonderte Verpflichtung auf den Datenschutz nach § 5 BDSG erfolgt, wird ein etwaiger Pflichtenverstoß noch schwerer wiegen.
Denn Verstöße gegen das Datengeheimnis können nach §§ 44, 43 Absatz 2 BDSG sowie nach anderen Strafvorschriften mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet werden.
Ob aber auch sogleich eine Kündigung gerechtfertigt ist, wird man nur anhand des Einzelfalls beurteilen können. Zudem müsste sich hierfür die vergangene Pflichtverletzung auch noch in der Zukunft belastend auswirken. Darüber hinaus müssen Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Erzieher oder die Erzieherin werde den Arbeitsvertrag auch zukünftig in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen.
Schlussendlich dürfen statt einer Kündigung auch keine milderen Mittel mehr in Betracht kommen, um eine Vertragsstörung durch den Arbeitnehmer in Zukunft zu vermeiden.
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Der letzte Punkt spricht in den Fällen der unbefugten Weitergabe von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse oder sonstigen sensiblen Informationen meist gegen eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Denn oftmals dürfte eine Abmahnung als milderes und geeignetes Mittel angemessener sein als gleich eine Kündigung des Arbeitsvertrages.
Aber mit einer Abmahnung durch den Kita-Träger als Arbeitgeber muss gerechnet werden.
Also aufpassen:
Das Interesse eines jeden Trägers, dass seine internen betrieblichen Belange und Geheimnisse sowie die sensiblen Informationen aus der Arbeit am Kind und der Elternarbeit nicht frei herum erzählt werden, ist auf jeden Fall zu beachten, will man nicht die oben benannten rechtlichen Folgen fürchten müssen.
von Rechtsanwalt Holger Klaus
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