Anspruchsgrundlagen und Rechtsfolgen für Erzieherinnen und Erzieher bei Mobbing
Auch im Kindergarten- oder Hort-Bereich kommt bedauerlicherweise Mobbing vor. Sei es durch Erzieher untereinander oder durch die Kita-Leitung oder durch Träger-Verantwortliche.
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Welche Rechte haben im Fall der Fälle aber Mobbing-Opfer?
1.
Zunächst einmal natürlich Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche. Diese können aus § 823 BGB oder gar § 826 BGB als sogenannte deliktische Ansprüche entstehen. Daneben sind auch vertragliche Ansprüche aufgrund der Verletzung des Arbeitsvertrags denkbar.
2.
Wer von Mobbing betroffen ist, kann unter Umständen auch ein Recht zur fristlosen, d.h. außerordentlichen, Kündigung haben.
Und zwar dann, wenn die weitere Tätigkeit für den Kita- oder Hort-Träger nicht mehr zumutbar ist.
Allerdings sollte zuvor genau geprüft werden, ob nicht eine oder mehrere Abmahnungen seitens des Arbeitnehmers (ja, auch das gibt es!) erforderlich sind.
In diesem Fall können dem Arbeitnehmer, der zur fristlosen (Eigen-) Kündigung praktisch gezwungen wurde, Schadensersatzansprüche auf den Vergütungsausfall entstehen.
3.
Jeder Arbeitgeber und somit auch jeder Träger hat eine Fürsorgepflicht für seine Beschäftigten und folglich auch für seine Erzieherinnen und Erzieher. Diese Fürsorge kann eingefordert werden und damit der Schutz vor diskriminierenden oder herabsetzenden Verhalten durch andere.
4.
Wenn es ein Erzieher oder eine Erzieherin (noch) nicht unbedingt zu einer Eigenkündigung aufgrund des Mobbings kommen lassen will, so besteht im Vorfeld ein Zurückbehaltungsrecht. Das bedeutet, der Arbeitnehmer kann seine Arbeitsleistung zurückhalten ohne zugleich seinen Lohnanspruch zu verlieren. Und zwar so lange, bis der Arbeitgeber, siehe oben Ziff. 3, endlich seinen Fürsorgepflichten nachkommt.
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Das Ausüben des Zurückbehaltungsrechts ist ebenso wie das Aussprechen einer eigenen Kündigung jedoch nicht ganz ungefährlich. Denn wird die Situation falsch eingeschätzt (bzw. kommt später ein Gericht zu einer anderen Einschätzung als der betroffene Arbeitnehmer) ist nicht nur der Lohn weg, sondern eventuell auch der Job.
Denn gegenüber dem unbegründeten Ausüben des Zurückbehaltungsrechts kann sich ein Arbeitgeber mittels Abmahnung und dem Ausspruch einer Kündigung seinerseits wehren.
Fazit:
In diesem Zusammenhang wollen wir daher nicht verschweigen, dass das Angehen gegen Mobbing und das Durchsetzen von etwaigen Ansprüchen nicht unbedingt ein Selbstläufer ist.
Daher ist eine eingehende Prüfung der Vorfälle und gegebenenfalls die weitere Sicherung von Beweisen im Rahmen einer präventiven Beweisvorsorge, zum Beispiel durch Führen eines geeigneten Mobbing-Tagebuchs, unerlässlich.
von Rechtsanwalt Holger Klaus
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