Kündigung des Kita-Platzes durch Eltern soll mindestens 4 Mal pro Jahr möglich sein!

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Ein von uns vertretenes Elternpaar aus Bonn hatte aus Gründen der familiären Planungssicherheit bereits vor der Geburt und rund 14 Monate vor Beginn der Betreuung einen Vertrag mit einem privaten Träger abgeschlossen.

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Im Frühjahr nach der Geburt des Kindes fand sich ein Platz in einer anderen Kita. Sie entsprach noch mehr den pädagogischen Vorstellungen der Mandanten. Zudem war dort eine Betreuung des Kindes bis zum Beginn der Schulpflicht möglich, während sie bei dem Träger, bei dem sie unter Vertrag standen, nach 3 Jahren ein neuer Platz hätte gefunden werden müssen.

Was tun? Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Trägers sahen im Abschnitt zum Thema Kündigung vor:

„Die Kündigungsfrist beträgt jeweils drei Monate zum 31. Dezember, 30. April und 31. Juli. (…) Eine Kündigung vor Beginn der Vertragslaufzeit ist ausgeschlossen.“ 

Die Eltern entschieden sich für eine ordentliche Kündigung unter dem 16. April 2014 zum 31. Juli 2014, nachdem Gespräche mit der Geschäftsführung über eine vorzeitige Auflösung des Vertragsverhältnisses gescheitert waren.

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Die Kündigung erst zum 31.12.2014 akzeptierend verlangte der Träger neben einer Aufnahmegebühr weitere 3.600,- € für die Monate September bis Dezember.

Nachdem das Amtsgericht Bonn der Klage der Kita im vollem Umfang stattgegeben hatte, wurden wir mit mit der Durchführung des Berufungsverfahrens beauftragt.

Die 8. Kammer des Landgerichts zeigte sich gut vorbereitet und aus eigener Erfahrung stark im Thema. Der Vorsitzende fasste die Rechtsauffassung des Gerichts zusammen. Zentrale Aussage war:

Eine Kündigung im Dauerschuldverhältnis muss zu mindestens 4 Terminen pro Jahr möglich sein. Die AGB des Trägers hielten daher einer Überprüfung nicht stand – es fehle schlicht ein weiterer Termin. Damit kämen die gesetzlichen Regelungen zum Tragen, so dass das Betreuungsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Eltern zum 30.09.2014 beendet wurde.

An dem Kündigungsausschluss vor Betreuungsbeginn hatte das Gericht nichts auszusetzen, auch wenn dadurch faktische Kündigungsfristen von deutlich über einem Jahr entstehen, die erheblich von den gesetzlichen Regelungen in § 621 Nr. 3 BGB abweichen. Das nordrhein-westfälische Kibiz trifft hierzu ebenfalls keine Aussagen.

Das Urteil des Amtsgerichts wurde von den Richter/innen der zweiten Instanz auch insoweit für falsch befunden, als es den Abzug von ersparten Aufwendungen nur im Rahmen von Schadensersatzansprüchen für möglich erklärte und damit die Regelung des § 615 BGB übersah.

Die Parteien einigten sich schließlich einvernehmlich auf die Zahlung einer Pauschalsumme und eine angemessene Kostenquotelung.

Dem Gericht ist im Ergebnis teilweise zuzustimmen.

Ungeklärt bleibt weiterhin die Frage nach der im Lichte des § 307 BGB zulässigen Länge der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelten Kündigungsfristen für die Eltern. Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesgerichtshof im Herbst dieses Jahres hierzu eine Entscheidung treffen wird. 

Alternativ sind die Gesetzgeber der Länder aufgefordert, ihren Kollegen in Hamburg und Berlin nachzueifern und verbindliche Regelungen zur Höchstfrist zu treffen. Dieses Stück mehr an Rechtssicherheit würde Eltern und Trägern gleichermaßen Nutzen bringen.

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Landgericht Bonn kippt Allgemeine Geschäftsbedingungen im Betreuungsvertrag