Achtung bei der Namensnennung bzw. bei „lustigen Geschichten“ über Kita-, Kindergarten- oder Hort-Kinder

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Eine Grundschullehrerin – die mit dem Politiker als Ehemann – hat ein Buch geschrieben, in dem sie mit dem Schulsystem (und darüber hinaus) abrechnet.

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Leider fiel ihr dabei auch ein Kind ihrer Schulklasse zum Opfer ihres Zorns:

Das Kind besuchte nach einem Schulwechsel probeweise die dritte Klasse, da ein Überspringen der zweiten Klasse angedacht war. Die Lehrerin dieser dritten Klasse sprach sich jedoch nicht nur intern dagegen aus, sondern machte den gesamten Vorgang – eben unter voller Namensnennung – nebst Charakterbeschreibungen des Kindes (Maulereien, Beleidigtsein, Weinen, wenn etwas nicht gelingt, noch unzureichende Schreib-, Lese- und Rechenfähigkeiten als Beleg für die behauptete soziale, emotionale und leistungsmäßige Überforderung) in ihrem Buch publik.

Das Kind, vertreten durch seine Mutter, verlangte Unterlassung.

Es sah sich massiv eingeschränkt in seinen Persönlichkeitsrechten. Insbesondere sei es auch in seiner Entwicklung bedroht, da dieser Vorgang gerade zu einem Zeitpunkt (erneut) publik wurde, als das Kind auf eine weiterführende Schule wechselte und kurz vor der Pubertät stand – also einer besonders schutzwürdigen Phase der Persönlichkeitsentwicklung.

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Letztinstanzlich hat nun der BGH am 15. September 2015 (Gz. VI ZR 175/14) entschieden, dass selbstverständlich auch bei Kindern eine Interessenabwägung zwischen Persönlichkeitsrechten des Kindes, nämlich dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie die ungehinderte Entfaltung der Persönlichkeit und ungestörte kindgemäße Entwicklung auf der einen Seite und der Meinungsfreiheit des Autors auf der anderen Seite erfolgen müsse.

Der Schwerpunkt liege jedoch bei den Rechten des Kindes, denn

„Ihre Persönlichkeitsentfaltung kann dadurch, dass persönliche Angelegenheiten zum Gegenstand öffentlicher Erörterung gemacht werden, wesentlich empfindlicher gestört werden als die von Erwachsenen.“

Das Schutzinteresse des Kindes überwiegt also die schutzwürdigen Belange der anderen Seite, in diesem Fall der Grundschullehrerin.

Denn die ungestörte Entwicklung des Kindes kann durch die Benennung und Beschreibung massiv gestört werden.

Die vom BGH getroffenen Erwägungen müssen selbstverständlich bei jeder Veröffentlichung/Namensnennung auch im Kita- oder Hort-Bereich durch den Träger oder durch Erzieher herangezogen werden, also nicht nur bei Büchern, sondern auch bei Berichten auf Facebook, der Kita- und Schulwebsite oder im WhatsApp-Chat. Sobald das Kind erkennbar ist, können seine Persönlichkeitsrechte beeinträchtigt sein.

von Rechtsanwältin Nele Trenner

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Auch Kinder haben Persönlichkeitsrechte!
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