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datenschutzerklaerung

Immer mehr Kitas, Tageseltern und Horte stellen sich und ihre Leistungen auf eigenen Webseiten vor.

> Lesen Sie, was andere über uns sagen! <

Dass solche Webseiten (meist) ein Impressum benötigen, hat sich inzwischen herumgesprochen. Die Datenschutzerklärung wird hingegen noch meist eher stiefmütterlich behandelt. Dabei trifft die meisten Anbieter von Webseiten auch hierzu eine Pflicht!

Denn nach § 13 Abs. 1 TMG ist jeder Betreiber eines Telemediendienstes – also etwa die Webseite – verpflichtet, den Nutzer zu Beginn des Seitenbesuchs über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung der personenbezogenen Daten zu unterrichten.

„Zu Beginn des Nutzungsvorgangs“ bedeutet dabei, dass die Informationen direkt bei Besuch der Seite vom Nutzer abgerufen werden können müssen: Die Datenschutzerklärung muss also (wie auch das Impressum) von jeder Haupt- und Unterseite der Webseite in maximal zwei Klicks erreichbar sein. Für das Impressum sind zwei Klicks höchstrichterlich für in Ordnung befunden worden, mehr Klicks sollten für die Datenschutzerklärung keinesfalls notwendig sein! Sicherer ist allerdings ein direkter Link von jeder Seite aus.

Der Besucher sollte auch schnell erkennen können, hinter welchem Link sich die Datenschutzerklärung verbirgt. Ein simples „Info“ etwa genügt also nicht. Sinnvoller, wenn auch vielleicht etwas sperriger, ist die Nennung des Kindes beim Namen: mit „Datenschutzerklärung“ kann eigentlich nichts schief gehen.

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Inhaltlich sollte sich Ihre Datenschutzerklärung an der Webseite orientieren:

Werden Trackingtools eingesetzt, um Statistiken der Nutzer und Nutzungen zu generieren? Welche? Werden hierbei Anonymisierungstools eingesetzt? Gibt es die Möglichkeit, mittels Kontaktformular mit dem Träger in Kontakt zu treten? Sind hierfür Pflichtangaben erforderlich, um die Anfrage bearbeiten zu können? Gibt es die Möglichkeit, Artikel zu kommentieren? Kann ein Newsletter bestellt werden und wird hierfür ein Dienstanbieter genutzt? An wen werden personenbezogene Daten entsprechend weitergegeben? Ist hierfür eine gesonderte Einwilligung erforderlich?

Selbstverständlich stehen wir Ihnen bei der Erstellung einer Datenschutzerklärung gerne zur Verfügung.

von Rechtsanwältin Nele Trenner

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