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fuehrungszeugnis

Kinderschutz ist wichtig. Deswegen regelt § 72a SGB VIII in Absatz 1, dass Träger der öffentlichen Jugendhilfe keine Personen beschäftigen dürfen, die rechtskräftig wegen einer der dort genannten Straftaten verurteilt worden sind.

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Die Pflicht zur Kontrolle trifft also zunächst nur Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die aber durch Vereinbarungen mit freien Trägern den gleichen Sicherheitsstandard auch bei diesen sicherstellen sollen.

Aber wer muss nun ein solches Führungszeugnis vorlegen? Selbstverständlich diejenigen, die direkt und hauptberuflich am Kind arbeiten, also z.B. Erzieher und Kinderpfleger. Aber auch Praktikanten, FSJler, BuFDis und ehrenamtlich Tätige müssen überprüft werden, bevor sie mit Kindern arbeiten dürfen. Im Zweifel muss sogar der Koch der Kita ein solches erweitertes Führungszeugnis zur Prüfung vorlegen, denn entscheident sind Art, Intensität und Dauer des Kontaktes mit Kindern und Jugendlichen.

Muss nun der Träger das Führungszeugnis zu den Akten nehmen? Nein! Auch dies ergibt sich aus dem Gesetz, nach § 72a Abs. 5 SGB VIII darf der Träger

nur den Umstand, dass Einsicht in ein Führungszeugnis genommen wurde, das Datum des Führungszeugnisses und die Information erheben, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist.

Also wird nach Einsichtnahme ein entsprechender Vermerk in die Personalakte aufgenommen mit Datum des Führungszeugnisses, Zeitpunkt der Einsichtnahme, Unterschrift und Information dazu, dass keine einschlägigen Vorstrafen aufgeführt sind.

Ergibt sich aus dem Führungszeugnis eine entsprechende Verurteilung, so dass eine Beschäftigung nicht in Betracht kommt, sind die Daten unverzüglich wieder zu löschen.

Weist das Führungszeugnis keine entsprechenden Eintragungen auf und die Person wird eingestellt, sind die Daten spätestens 3 Monate nach Beendigung dieser Tätigkeit zu löschen.

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Und was ist mit anderen – nicht einschlägigen – Vorstrafen? Können einem also Jugendsünden, wie der kleine Ladendiebstahl oder Schwarzfahren, zum Verhängnis werden bei der Bewerbung als Erzieher?

Die Daten werden nicht ewig gespeichert, jeder soll nach einiger Zeit rehabilitiert sein und sich als nicht vorbestraft bezeichnen dürfen. Nach dem Bundeszentralregistergesetz gibt es deswegen bestimmte Tilgungs- und Löschfristen, deren Einhaltung man selbstverständlich durch entsprechende Auskunftsanfragen prüfen kann. Außerdem tauchen auch nicht alle Verurteilungen zwingend im Führungszeugnis auf, etwa bei sehr geringen Strafen bis zu 90 Tagessätzen – Ausnahme allein die (auch kürzeren) Strafen bei Verurteilungen nach Straftaten gem. § 72a Abs. 1 SGB VIII, die zum Kinderschutz (bis zur Tilgungsreife) immer aufgeführt werden.

Der Träger muss bei nicht einschlägigen Vorstrafen nach § 72a Abs. 1 SGB VIII im Einzelfall prüfen, ob die Vorstrafe für die Tätigkeit relevant ist. Es besteht dann auch ein Fragerecht zur Beurteilung der persönlichen Eignung, wenn die Vorstrafen tätigkeitsrelevant sind.

Wie oft muss kontrolliert werden? In diversen Leitlinien werden Zeiträume von 5 Jahren angegeben. Liegen jedoch gewichtige Anhaltspunkte vor, sollte der Träger unverzüglich das Führungszeugnis verlangen.

Wer trägt die Kosten? Beim Auswahlprozess können die Kosten auf die Bewerber umgelegt werden, im laufenden Arbeitsverhältnis trägt die Kosten aber grundsätzlich der Arbeitgeber.

Fragen zum erweiterten Führungszeugnis oder allgemein Datenschutz in der Kita? Wir helfen Ihnen gern!

von Rechtsanwältin Nele Trenner

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Erweitertes Führungszeugnis – wer, was, wie, wann?
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