Bayern: Eltern-Partizipation in Krippe, Kita und Kindergarten

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Elternbeteiligung in Kita und Hort ist notwendig und stärkt das Vertrauen in die tägliche Betreuung. In Bayern ist die Elternbeteiligung gesetzlich im BayKiBiG, dem Bayerischen Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – BayKiBiG), geregelt.

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Dort wird zunächst einmal in Art. 11 etwas ganz Elementares geregelt: Nämlich die erforderliche Erziehungspartnerschaft zwischen Eltern und Erziehern bzw. dem pädagogischen Personal. So führt Artikel 11 Absatz 2 aus:

„(2) Eltern und pädagogisches Personal arbeiten partnerschaftlich bei der Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder zusammen.“

Der Satz ist Vorgabe und Anspruch zugleich.

Beide Seiten dürfen also voneinander erwarten, dass partnerschaftlich bei der Betreuung des jeweiligen Kindes in Kita, Kindergarten oder Hort zusammengearbeitet wird.

Art. 14 BayKiBiG fordert zusätzlich, dass in Kindertagesstätten ein sogenannter Elternbeirat einzurichten ist. Im Einzelnen heißt es hierzu:

„(1) Zur Förderung der besseren Zusammenarbeit von Eltern, pädagogischem Personal und Träger ist in jeder Kindertageseinrichtung ein Elternbeirat einzurichten. Soweit die Kindertageseinrichtung Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres betreut, soll der Elternbeirat zudem die Zusammenarbeit mit der Grundschule unterstützen.

(2) Der Elternbeirat wird von der Leitung der Kindertageseinrichtung und dem Träger informiert und angehört, bevor wichtige Entscheidungen getroffen werden. Der Elternbeirat berät insbesondere über die Jahresplanung, den Umfang der Personalausstattung, die Planung und Gestaltung von regelmäßigen Informations- und Bildungsveranstaltungen für die Eltern, die Öffnungs- und Schließzeiten und die Festlegung der Höhe der Elternbeiträge.

(3) Die pädagogische Konzeption wird vom Träger in enger Abstimmung mit dem pädagogischen Personal und dem Elternbeirat fortgeschrieben.

(4) Ohne Zweckbestimmung vom Elternbeirat eingesammelte Spenden werden vom Träger der Kindertageseinrichtung im Einvernehmen mit dem Elternbeirat verwendet.

(5) Der Elternbeirat hat einen jährlichen Rechenschaftsbericht gegenüber den Eltern und dem Träger abzugeben.“

Dabei soll der Elternbeirat in erster Linie unterstützend tätig werden. Er hat hierzu Information- und Anhörungsrechte. Darüber hinaus hat er eine Beratungsfunktion.

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Der Elternbeirat wird also kaum einzelne Maßnahmen verhindern können. Jedenfalls nicht, wenn ein Kita- oder Hort-Träger die formalen Vorgaben des obigen Art. 14 BayKiBiG beachtet. Im Rahmen des formalen Prozesses kann ein Elternbeirat jedoch darauf drängen, vor wichtigen Entscheidungen informiert und angehört zu werden. Sicherlich wird man in diesem Zusammenhang nach der gesetzlichen Konzeption auch verlangen können, dass sich ein Träger mit der Meinung „seines“ Elternbeirats ernsthaft auseinandersetzt.

Bei der Fortschreibung der pädagogischen Konzeption ist sogar eine enge Abstimmung mit dem Elternbeirat erforderlich, wobei es unklar ist, ob hierunter insbesondere eine direkte Zustimmung durch den Elternbeirat gemeint ist. Dagegen könnte sprechen, dass der Gesetzgeber das Wort „Zustimmung“ eben nicht benutzt hat, sondern eine enge „Abstimmung“ fordert. Dafür könnte sprechen, dass das bestehende pädagogische Konzept in den meisten Fällen sowieso zum Vertragsinhalt eines Betreuungsverhältnisses gehört und daher einseitig nicht so einfach geändert werden kann.

Der letzte Punkt gilt jedoch insbesondere im Verhältnis der einzelnen Eltern zum Träger als Parteien des jeweiligen Betreuungsverhältnisses.

Daher tendieren wir dazu, ein Zustimmungserfordernis im Sinne eines Zustimmungsverweigerungsrechts des Elternbeirats eher zu verneinen. Es ist nicht wirklich ersichtlich, dass der Gesetzgeber dem Elternbeirat wirklich ein so scharfes Recht an die Hand geben wollte.

Ungeachtet dessen wäre auch völlig unklar, was rechtlich passieren soll, wenn der Elternbeirat seine Zustimmung nicht erteilen sollte. Könnte der Elternbeirat auf Zustimmung verklagt werden? Oder anders gedacht: Hätte der Elternbeirat einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Unterlassung, wenn der Träger ohne eine Zustimmung des Elternbeirats handeln sollte? Beides wäre sehr fraglich.

Das gleiche Problem stellt sich im Übrigen bei der Umsetzung von Art. 14 Abs. 4 BayKiBiG. Denn hier gibt es das „scharfe Schwert“ für den Elternbeirat. Denn ohne Zweckbestimmung ausgehändigte Spenden an den Elternbeirat dürfen nur „im Einvernehmen“ mit diesem durch den Träger verwendet werden.

An diesem Punkt müssen sich tatsächlich einmal alle zwingend einig sein.

von Rechtsanwalt Holger Klaus   [Mehr…]

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