Darf der Arbeitgeber – einfach so – wegen Übergewichts kündigen?
Übergewicht kann einschränken. Aber (wann) darf der Arbeitgeber deswegen kündigen?
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Das hatte vor kurzem das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zu entscheiden. Der Arbeitgeber musste nachweisen, dass sein Arbeitnehmer dauerhaft nicht in der Lage war, seinen Job auszuführen. Und außerdem ging es auch um die Frage, ab wann das Übergewicht krankhaft ist und damit eine Behinderung darstellt, also in den Bereich des sog. Antidiskriminierungsgesetzes (AGG) fällt.
Im Kitabereich ist die körperliche Einsatzfähigkeit natürlich auch immens wichtig. Immerhin verbringt man einen Großteil des Tages mit den Kindern auf dem Boden, flitzt ihnen über Stock und Stein durch den Wald nach oder hält die Schaukel stundenlang in Bewegung.
Eine Kündigung wegen Übergewichts käme also in Betracht, wenn der Erzieher/die Erzieherin die Arbeitsaufgaben nicht (mehr) erledigen kann. Das wäre eine verhaltensbedingte Kündigung, denn durch die Nichterledigung von Arbeitsaufgaben verletzt der Arbeitnehmer seine Arbeitspflichten. In diesem Fall muss regelmäßig vor Kündigung eine Abmahnung ausgesprochen werden, um dem Arbeitnehmer die Möglichkeit der Verhaltensänderung zu geben.
Auch eine personenbedingte Kündigung kommt in Betracht, wenn man das Übergewicht tatsächlich als Krankheit betrachtet. In diesem Fall müsste der Träger eine Prognose treffen, ob die krankheitsbedingten Einschränkungen sich in Zukunft wieder bessern.
Gegebenenfalls trifft den Arbeitgeber hier auch noch die Pflicht, seinen Arbeitnehmer beim Kampf gegen überflüssige Pfunde zu unterstützen und ihn so wieder leistungsfähiger zu machen. Nimmt der Arbeitnehmer danach wieder zu oder gar nicht erst ab, ist die negative Zukunftsprognose gegeben.
Weiterhin muss das Übergewicht zu Einschränkungen des Betriebsablaufs führen und im Rahmen einer Interessenabwägung schließlich Lebensalter und Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers einbezogen werden.
von Rechtsanwältin Nele Trenner
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