Beschwerdemanagement und interner Kinderschutz bei kleinen Kita-Trägern!

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Neben den kirchlichen Trägern, den konfessionell ungebundenen Wohlfahrtsverbänden und den Elternvereinen halten seit einigen Jahren auch immer mehr andere Gesellschaftsformen wie die UG (haftungsbeschränkt), die GmbH, die Genossenschaft oder auch die GbR Einzug in den Markt „Kinderbetreuung“.

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Oft sind es zunächst ganz kleine Firmen, bei denen die Eigentümerin zugleich sowohl die Geschäftsführung als auch die (pädagogische) Kita-Leitung innehat. Oder es handelt sich um einen Familienbetrieb, bei dem einer der Ehepartner geschäftsführender Gesellschafter ist und der andere als pädagogische Leitung fungiert.

‚Was hat diese Einleitgung mit Kinderschutz und Beschwerdemanagement zu tun?‘, wird sich der geneigte Leser fragen. Immer wieder erhalten wir Beratungs-Mandate von Trägern im Gründungsprozess, denen die Aufsichtsbehörde im Erstgespräch den Eindruck vermittelt, dass das Thema „Personalunion“ ein ernsthaftes Hindernis auf dem Weg zur Eröffnung sein wird.

Denn: Seit dem 01.01.2012 hat ein Träger zur Erlangung einer Betriebserlaubnis nachzuweisen, dass in seinem Betrieb

„(…) zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung geeignete Verfahren der Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten Anwendung finden.“ (§ 45 Absatz 2, Satz 2, Nr. 3 SGB VIII)

Zwei mögliche Problemfelder tauchen aus Sicht der die Genehmigung erteilenden Behörde hier auf:

1) Wie wird gewährleistet, dass kindeswohlgefährdende Situationen in der Kita nicht „unter den Tisch gekehrt“ werden?

2) Ergreift der Träger bei Beschwerden von Kindern und Eltern ggf. notwendige Schritte auch tatsächlich, gibt es also ein funktionierendes Beschwerde-Management?

Um die Betriebserlaubnis zu erlangen, muss der Träger daher zum einen konzeptionell belegen, wie er (1) sicherstellt, dass Vorfälle, die geeignet sind, das Wohl der ihm anvertrauten Kinder zu gefährden, auch gemeldet und angemessen behandelt werden. Hierzu gehört in erster Linie ein Konzept zum „Internen Kinderschutz“, das von dem Team der Einrichtung gemeinsam erarbeitet wurde.

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Konnten sich die pädagogischen Fachkräfte erstmal auf Situationen usw. verständigen, die nach allseitigem Verständnis grenzüberschreitend und verletzend sind, ist es viel leichter, den Kollegen anzusprechen und auf das Vereinbarte hinzuweisen. Aus Sicht der Einrichtungsaufsicht muss auch die Telefon-Nummer der ieF, also der für die Einrichtung zuständigen insoweit erfahrenden Fachkraft allen Mitarbeitern bekannt sein.

Zum anderen (2) sollte durch geeignete Verfahren sichergestellt sein, dass auf Beschwerden von außen – also von Eltern und Kindern –  auch angemessen reagiert wird. Eine denkbare Lösung ist hier sicherlich die Etablierung eines Beirats als zusätzliches Organ der Gesellschaft. Ihm kann für bestimmte Fälle die Befugnis übertragen werden, auch arbeitsrechtliche Schritte bis hin zur Kündigung einzuleiten.

In so weitgehendem Maße die Gewalt über sein eigenes Unternehmen abzugeben, kommt jedoch vermutlich nur für die wenigsten Sozialunternehmer in Betracht.

Praktikabler erscheint die Variante, für den Fall, dass im  Gespräch mit Eltern keine Lösung für deren Beschwerde gefunden werden konnte, ein verbindliches „Vermittlungs-Verfahren“  vertraglich zu vereinbaren.

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Kinderschutz trifft auf Gesellschaftsrecht