Will der Träger bei einem Erzieher ein erneutes Fehlverhalten vermeiden, muss es nicht immer die Abmahnung sein – auch eine sog. Korrekturvereinbarung kann unter Umständen sinnvoll sein!

pic_holger_klein

korrekturvereinbarung

Erfolgt durch einen Erzieher im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen im Kita-, Kindergarten- oder Hort-Alltag ein steuerbares Fehlverhalten, so kann dies ein Träger als Arbeitgeber abmahnen. Denn damit bringt der Träger zum Ausdruck, dass er das ganz konkret benannte Fehlverhalten keinesfalls dulden will und sich für den Wiederholungsfall weitere arbeitsrechtliche Schritte bis hin zur Kündigung vorbehält.

> Lesen Sie, was andere über uns sagen! <

Oftmals ist eine wirksam ausgesprochene Abmahnung unerlässliche Voraussetzung für eine später im Wiederholungsfall ausgesprochene Kündigung. Denn die Kündigung soll grundsätzlich ultima ratio, das letzte Mittel, bleiben.

Allerdings:

Oftmals wird eine Abmahnung gerade von Erziehern, die auf Ausgleich und Aussprache ausgerichtet sind, als persönlicher, strafender Angriff empfunden.

Dieses Gefühl, ein „Opfer“ von etwas zu sein, ist zwar in den allermeisten Fällen unbegründet, da zum Beispiel bei Aufsichtspflichtverletzungen jeder Träger nur zu gut beraten ist, mit den gebotenen arbeitsrechtlichen Mitteln schon zur eigenen Absicherung unverzüglich einzugreifen. 

Aber ein Gefühl ist nun einmal ein Gefühl. 

Daher sollte bei Arbeitsverhältnissen, die langfristig fortgeführt werden sollen, vom Träger geprüft werden, ob statt einer einseitig ausgesprochenen Abmahnung nicht auch eine sogenannte Korrekturvereinbarung zwischen Erzieher und Träger eine Lösung darstellen könnte.

Denn mit einer rechtswirksam ausformulierten Korrekturvereinbarung verschenkt sich ein Träger nichts. Denn diese kann in ihrer rechtlichen Wirkung einer Abmahnung gleichgestellt sein und ebenfalls bei einem erneuten Verstoß bzw. erneuten Verstößen eine Kündigung (mit-) rechtfertigen.

In der persönlichen Wirkung hat eine solche Korrekturvereinbarung jedoch den Vorteil, dass Erzieher und Kita-Träger gemeinsam feststellen, dass sich ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten ereignet hat und gemeinsam festhalten, wie in Zukunft das richtige Verhalten umgesetzt wird. Schlussendlich wird gemeinsam festgehalten, dass es im Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Maßnahmen bis hin zur Kündigung durch den Arbeitgeber geben kann.

Alle unsere +1.00! Videos hier in der Übersicht!

Durch das gemeinsame Element einer Vereinbarung fühlt sich ein Arbeitnehmer eher „ins Boot geholt“. Oftmals wird es auch an der als stigmatisierend empfundenen Wirkung eine „Abmahnung erhalten zu haben“ fehlen. 

Die Korrekturvereinbarung als Alternative zur Abmahnung ist natürlich nur möglich, wenn die Erzieherin bzw. der Erzieher daran mitwirkt. Andernfalls bleibt nur die Abmahnung. Dennoch sollte ein Träger über die Möglichkeit zumindest bei angestrebter langfristiger Zusammenarbeit nachdenken.

Die Korrekturvereinbarung ist noch recht unbekannt. Daher gibt es oftmals gewisse Unsicherheiten, wie eine solche formuliert sein sollte, um die gleiche rechtliche Wirkung wie eine Abmahnung zu erzielen.

Gerne sind wir dabei behilflich und beraten dazu.

von Rechtsanwalt Holger Klaus   [Mehr…]

balken_blau2

Sie haben Fragen zum Kitarecht?

Rufen Sie uns einfach für ein unverbindliches, kostenloses Vorgespräch an! Wir freuen uns auf Ihre unverbindliche Anfrage.

pic_holger_klein_mail

Folgen Sie uns bei:
social_header

Erzieher: Statt Abmahnung es mit einer Korrekturvereinbarung versuchen?