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Wer darf was wann bestimmen? Die Kitaleitung die Kleidung? Der Träger den Dienstplan? Darf „Duzen“ verboten werden?
Alle diese Fragen lassen sich zumeist mit einem Blick in den Arbeitsvertrag von Erziehern in Kita, Kindergarten oder Hort eben nicht beantworten.
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Daher gibt es das gesetzlich verankerte Weisungsrecht – häufig auch Direktionsrecht genannt. Es findet sich etwas versteckt an eher überraschender Stelle in den Gesetzen. Nämlich in der Gewerbeordnung und dort in § 106 GewO.
Ausdrücklich heißt es da:
§ 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
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Der Träger ist zumeist der Arbeitgeber. Und dieser kann selber oder durch die Kitaleitung usw. Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung bestimmen, soweit einzelne Punkte nicht bereits anderweitig geregelt sind.
Und der Träger als Arbeitgeber kann sogar noch weitergehend den Arbeitsablauf in der jeweiligen Einrichtung bestimmen: Denn auch die Ordnung und das Verhalten des Arbeitnehmers kann festgelegt werden.
Was dies im einzelnen bedeutet und warum der Träger bzw. die Kitaleitung auf der anderen Seite aber auch nicht grenzenlos „Bestimmer“ sein darf, haben wir in unserem Kitarechtler-Podcast erörtert.
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