Kann ein Erzieher-Verhalten in der Freizeit den Kita-Träger zur Kündigung berechtigen?

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Auch wenn es überraschen sollte – denkbar ist das schon!

Zwar könnte man sicherlich annehmen, dass es den Kita- oder Hort-Träger als Arbeitgeber gar nichts zu interessieren hätte, was ein Erzieher privat in seiner Freizeit so angestellt.

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Allerdings gibt es Grenzen, bei deren Überschreitung ein Arbeitgeber schon genau hinschauen und unter Umständen auch rechtliche Konsequenzen ziehen darf.

‚Erwachsenenfilme‘?

So etwas musste zum Beispiel eine Erzieherin erfahren, die während ihrer Freizeit als Nebenjob in – drücken wir es vorsichtig aus – ‚Erwachsenenfilmen‘ fleissig mitgespielt hatte.

Ihr Träger, eine kirchliche Einrichtung (in Bayern), fand das unzumutbar und kündigte. Zwar ging das nicht fristlos, so das Arbeitsgericht nach Klageerhebung durch die empörte Erzieherin. Aber unter Einhaltung der Kündigungsfrist sei das zulässig gewesen.

Das Landesarbeitsgericht sprach in seinem Berufungsurteil sogar von einer „schweren sittlichen Verfehlung“ der Erzieherin.

Ob ein anderes Gericht ähnlich geurteilt hätte? Schwierig zu beantworten. Denn jedes beanstandete außerdienstliche Verhalten muss sich ja konkret innerbetrieblich auswirken, um, wie es juristisch so schön heißt, kündigungsrelevant zu werden. Und dies ist vorliegend erst einmal nur schwer vorstellbar.

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Zudem ist das Drehen von ‚Erwachsenenfilmen“ ja nicht verboten… ist es also nur bei einer Erzieherin eine schwere sittliche Verfehlung (Mehr dazu hier…)

Rechtsradikal in der Freizeit?

Auch wer sich in der Freizeit zum Beispiel besonders radikal politisch betätigt, kann damit rechnen, dass dies bestimmte Arbeitgeber gerade im Bereich der freien Jugendhilfe und insbesondere im Rahmen des gesetzlichen Bildungsauftrages für Kinder in Krippe, Kita und Kindergarten nicht unbedingt lustig findet und ebenfalls über arbeitsrechtlichen Maßnahmen bis hin zur Kündigung nachdenken könnte.

Wir haben an dieser Stelle schon einmal darüber berichtet.

Schwarzfahren / gefälschtes Ticket?

Schlussendlich sei auch noch auf ein Urteil aus dem März 2017 hingewiesen.

Hier ging es um den Fall, das ein potentieller Bewerber auf eine Stelle, mit dem man sich fast schon ‚handelseinig‘ war – es ging um eine Lehrerstelle, der Fall ist aber sicherlich auch auf eine Erzieherstelle übertragbar – vor Unterzeichnung richtigerweise noch ein erweitertes Führungszeugnis vorlegte.

Aus diesem erweiterten Führungszeugnis ergab sich, dass dort als Eintragung ein „versuchter Betrug“ verzeichnet war, da der Bewerber in der Vergangenheit beim Schwarzfahren in den öffentlichen Verkehrsmitteln erwischt worden war und den Fahrschein-Kontrolleuren auch noch einen gefälschten Fahrschein vorzeigte.

Daraufhin wollte der potentielle neue Arbeitgeber den angehenden Lehrer doch lieber nicht mehr beschäftigen und sah von einer Unterzeichnung des Arbeitsvertrages ab, wogegen der Bewerber erfolglos klagte.

Denn das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gab dem ablehnenden Arbeitgeber wegen fehlender charakterlicher Eignung des Bewerbers Recht.

Und das obwohl es sich um eine Straftat handelte, die nicht im Katalog der einschlägige Straftaten des §72a SGB VIII (Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen) aufgeführt ist und sich zudem nicht während des Arbeitsverhältnisses, sondern zeitlich davor ereignete.

Aber auch solch ein früheres Verhalten kann sich unter Umständen noch zu einem späteren Zeitpunkt auswirken…!

von Rechtsanwalt Holger Klaus

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