Das Kita-Bewerbungsgespräch für eine Stelle als Erzieher und wann es ein gefahrloses „Recht zur Lüge“ geben kann

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In einem Bewerbungsgespräch prallen eigentlich zutiefst gegensätzliche Interessen aufeinander.

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Denn auf der einen Seite will ein Erzieher oder auch jeder andere potentielle neue Beschäftigte so gut dastehen wie nur möglich. Die positiven Eigenschaften und Errungenschaften sollen glänzen und die vielleicht nicht so vorzeigbaren Merkmale bestenfalls gar nicht zur Sprache gebracht werden.

Auf der anderen Seite steht dagegen der Kindergarten- oder Hort-Träger, der am Besten so viel wie nur irgendwie möglich von seinem potentiellen neuen Arbeitnehmer erfahren möchte – und zwar von den guten wie auch von den – je nach Standpunkt und Sichtweise – negativen Eigenschaften, Handlungen in der Vergangenheit und Absichten für die Zukunft.

In diesem Spannungsfeld findet dann das Bewerbungsgespräch statt, auf das sich der potentielle neue Arbeitnehmer nur bedingt vorbereiten kann, der Kita-Träger als Arbeitgeber jedoch sehr eingehend (was er auf jeden Fall auch tun sollte!). Denn in diesem Gespräch sollten manche Fragen entweder gar nicht oder gegebenenfalls nur mit sehr viel Bedacht und / oder aus rechtlich zulässigen Motiven gestellt werden.

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Denn andernfalls muss der Kita-Träger damit rechnen, gefahrlos angelogen werden zu dürfen. Und damit dürfte seinem Informationsinteresse ja auch nicht gedient sein. Im Gegenteil entsteht so womöglich auch ein falscher Eindruck von der Kandidatin oder dem Kandidaten.

Viel schwerer wiegt allerdings, dass sich bei gewissen Fragen automatisch die Vermutung einer Diskriminierungsabsicht aufdrängt, sollte im weiteren Bewerbungsverfahren ein Bewerber die ausgeschriebene Stelle nicht erhalten. Selbst wenn ganz andere Gründe für die Jobabsage ausschlaggebend gewesen sein mögen, bleibt trotzdem diese Vermutung, die sodann gegebenenfalls vom Träger entkräftet werden muss.

Und zwar wenn durch den abgelehnten Bewerber Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht werden.

Daher ganz wichtig:

Ein Bewebrbungsverfahren sollte von Anfang an gut durchdacht und geplant sein. Auch das Bewerbungsgespräch selber mit seinen vielen, oft auch vielleicht heiklen Fragen sollte in seinem Ablauf schon vorher weitestgehend feststehen.

Warum und wie zeigen wir u.a. in Folge 51 unseres Kitarechtler-Podcasts.

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Music Credits: http://www.freesfx.co.uk/

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Kitarechtler Podcast #51: Zulässige Fragen im Erzieher-Bewerbungsgespräch