Nach welchen Maßstäben erfolgt die Eingruppierung?
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Wer im Geltungsbereich eines Tarifvertrags beschäftigt ist, stellt sich – und uns – regelmäßig die Frage, ob er richtig eingruppiert und der richtigen Stufe zugeordnet ist. Schließlich ist dies maßgeblich für die Höhe der Vergütung, also für die meisten Arbeitnehmer*innen extrem wichtig.

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Die Eingruppierung hängt von mehreren Faktoren ab:

Berufserfahrung oder Betriebszugehörigkeit? Und!

Im TVÖD-SuE gibt es die Entgeltgruppen S2 bis S18 mit jeweils 6 Stufen. Ohne einschlägige Berufserfahrung wird der oder die Mitarbeiter*in der Stufe 1 der jeweils passenden Entgeltgruppe zugeordnet. Verfügt der oder die Mitarbeiter*in bereits über einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, wird er regelmäßig in Stufe 2, bei Berufserfahrung von mindestens vier Jahren in Stufe 3 eingeordnet.

Darüber hinaus kann der oder die Arbeitgeber*in vorherige einschlägige Berufserfahrung berücksichtigen, muss es aber nicht.

War der bzw. die Arbeitnehmer*in unmittelbar zuvor im öffentlichen Dienst bzw. bei einem „Analoganwender“ beschäftigt, kann die dort erworbene Stufe ebenfalls ganz oder teilweise berücksichtigt werden.

Sind die Mitarbeiter*innen dann erstmal beschäftigt, erreichen sie nach bestimmten Zeiten ununterbrochener Tätigkeit quasi automatisch die nächste Stufe, nämlich die Stufe 2 nach einem Jahr auf Stufe 1, die Stufe 3 nach 3 Jahren in Stufe 2, die Stufen 4 und 5 nach jeweils 4 Jahren in der darunterliegenden Stufe und die Stufe 6 nach 5 Jahren in Stufe 5. Ab der Stufe 3 erfolgt dies auch in Abhängigkeit der Leistung des Arbeitnehmers.

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Welche Entgeltgruppe ist die Richtige?

Die Zuordnung zu den einzelnen Entgeltgruppen hängt von der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit ab. Was im Arbeitsvertrag möglicherweise für eine Regelung hierzu getroffen wurde, ist also nicht maßgeblich. Kinderpfleger*innen etwa werden den Gruppen S2 bis S4 zugeordnet, staatlich anerkannte Erzieher*innen sind in den Gruppen S8a bis S9 richtig verortet, Leitungskräfte je nach Durchschnittsbelegung in der Einrichtung in den Gruppen S13 oder S15 bis S18.

Dabei ist die Durchschnittsbelegung für das jeweilige Kalenderjahr aus dem Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 31. Dezember des Vorjahres zu ermitteln, und zwar nach den je Tag gleichzeitig belegbaren Plätzen. Es geht also nicht um die tatsächliche gleichzeitige Belegung, sondern darum, wie viele Kinder gleichzeitig betreut werden können (nach Betriebserlaubnis). Teilen sich zwei Halbtagskinder einen Vollzeitplatz, handelt es sich um einen gleichzeitig belegbaren Platz, denn es können nicht beide Kinder Vormittags kommen.

Durchaus interessant dabei: Eine Unterschreitung dieser Zahl auf Grund bestimmter vom Träger veranlasster Maßnahmen z.B. zur Qualitätsverbesserung führt nicht zu einer Herabgruppierung!

Eine Unterschreitung um mehr als 5% der je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze führt hingegen bei einer Unterschreitung in drei aufeinanderfolgenden Jahren zu einer Herabgruppierung.

Und nun?

Arbeitnehmer*innen können überprüfen lassen, ob sie nach der für ihre Tätigkeit korrekten Entgeltgruppe bezahlt werden. Allerdings tragen Arbeitnehmer*innen in solch einem Verfahren die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der Voraussetzungen der höheren Entgeltgruppe bzw. -stufe.

Im Übrigen ist entsprechend aber auch eine Rückgruppierung nach allgemeiner Rechtsprechung möglich. Stellt der oder die Arbeitgeber*in also fest, dass der oder die Arbeitnehmer*in irrtümlich zu hoch eingruppiert wurde, kann er ab diesem Zeitpunkt nach der richtigen Gruppe abrechnen.

von Rechtsanwältin Nele Trenner

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Eingruppierung nach TVÖD-SuE?