Öffentliche Spielplätze stellen höhere Anforderungen an die Aufsichtspflicht. Gilt das aber womöglich auch für das eigene Kita-Freigelände? 

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Im Rahmen der genügenden Aufsicht von Erziehern wird man davon ausgehen müssen, dass bei Besuch eines öffentlichen Spielplatzes vor der Freigabe der Örtlichkeit für die Kinder eine Sichtkontrolle stattzufinden hat.

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Denn je nach Art des Sozialraums wird man wohl nicht von vorneherein ausschließen können, dass sich dort kaputte Flaschen oder andere gefährliche Gegenstände befinden. 

In machen Gegenden kommen sogar noch die Hinterlassenschaften von Drogengebrauchs schlimmer Weise hinzu. 

Eine ordentliche Sichtkontrolle wird aber auch die kurze Besichtigung der Spielgeräte, Schaukeln und Rutschen auf offensichtliche Beschädigungen mit umfassen müssen. Dabei dürfte es übrigens unerheblich sein, ob ein „gestern war noch alles in Ordnung“ zutrifft oder nicht. Denn gestern war gestern. Und allein schon die vergangene Nacht kann, gerade auf einem öffentlichen Spielplatz und zum Beispiel sommerlichen Temperaturen, zu einer ganz anderen Situation geführt haben.

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Neben der Sichtkontrolle kann im Einzelfall auch die Verpflichtung zu einer kleinen Funktionskontrolle hinzutreten. Denn wenn es nur den Hauch einer Annahme gibt, dass die einzelnen Spielgeräte oder Klettertürme nicht mehr sicher benutzbar und „bespielbar“sind, muss daraus ja etwas für die die Aufsicht führenden Erzieher folgen. 

Und bevor das Spielgerät oder die Kletterburg ganz verboten wird, kann ja auch eine kleine „Eigennutzung“ (a.k.a. Selberschaukeln o.ä.) als Funktionskontrolle vielleicht helfen. 

Das oben Gesagte bezog sich in erster Linie auf öffentliche Spielplätze, die für viele Personen frei zugänglich sind. Aber gilt das womöglich auch für das eigene Freigelände einer Einrichtung? Wahrscheinlich ja. Denn auch das Freigelände kann ja über das Wochenende ungebetenen Besuch gehabt haben. Und zumeist ist ein Kitazaun als Begrenzung des Freigeländes keine wirkliche Hürde für feierfreudige Teenager, es auf Vandalismus absehende Idioten oder auch einen Unterschlupf suchende Drogenkranke. 

Daher wird je nach Lage des Kindergartens oder Horts auch hier täglich eine frühmorgendliche Sichtkontrolle unerlässlich sein, um als Träger der Verkehrssicherungspflicht und letztendlich der Aufsichtspflicht für die zu betreuenden Kinder bestmöglich nachzukommen. 

Zu einer turnusmäßigen Funktionskontrolle seiner Spielgeräte ist ein Träger sowieso verpflichtet. Gleichwohl besteht bei besonderen Anlässen natürlich ebenfalls die Verpflichtung auch außerhalb der vorgesehenen Intervalle eine solche zur Sicherheit der Kinder durchzuführen. 

von Rechtsanwalt Holger Klaus   [Mehr…]

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Spielplatzgeräte und die Aufsicht: Sichtkontrolle und Funktionskontrolle?