Wer haftet für private Gegenstände der Erzieher, wenn diese in der Arbeitszeit beschädigt werden?


Oft erreicht uns die Frage, wer für Schäden an persönlichen Gegenständen der Erzieher haftet, wenn diese zum Beispiel während eines Kita-Ausflugs kaputt gehen. Dabei kommt es grundsätzlich darauf an, ob der Kita-Träger einen Erzieher den Auftrag erteilt hat, den beschädigten Gegenstand mitzunehmen.

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Gibt es also die Anweisung: „Nimm bitte dein privates Handy mit auf den Kita-Ausflug, damit du im Notfall jemanden anrufen kannst“ und tritt dann ein unverschuldeter Schaden auf, so haftet der Kita-Träger. Das Gleiche gilt, wenn die Erzieherin angewiesen wurde, ihr privates Auto einzusetzen um Kinder zu transportieren.

Hat der Kita-Träger allerdings einen Erzieher nicht beauftragt, das Handy mitzunehmen (weil es für solche Fälle zum Beispiel ein Diensthandy gibt) haftet der Träger grundsätzlich auch nicht, wenn das Privat-Handy des Erziehers kaputt geht. In diesem Fall liegt nämlich keine Beauftragung durch den Kita-Träger vor und eine Beschädigung wäre die Privatsache eines Erziehers. Ganz so als wenn dies in der Freizeit bei einem Ausflug passiert. Die Beauftragung ist also eine wichtige Voraussetzung für die Haftung durch den Träger.

Auch bei reinen Gefälligkeitshandlungen (zum Beispiel wenn ein Erzieher das Handy nur sicherheitshalber mitnimmt, obwohl es nicht angewiesen wurde) kann eine Haftung nicht angenommen werden.

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Kitarecht Folge 309 – Wenn das private Erzieher-Handy beim Kita-Ausflug kaputt geht?
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