Was Erzieher bei einer Krankmeldung beachten sollten!

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Beim Thema Krankmeldung gibt es meistens zwei große Fragen: wann muss man sich krankmelden und wie?

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Zum Zeitpunkt der Krankmeldung gibt es eine klare gesetzliche Regel: die Krankmeldung hat unverzüglich zu erfolgen. Das bedeutet: Sobald ein Erzieher in Krippe, Kindergarten oder Hort sicher ist, dass am nächsten Arbeitstag die Arbeitsunfähigkeit ansteht. Bricht sich ein Erzieher also zum Beispiel am Samstag ein Bein und weiß. dass er am Montag nicht in die Kita kommen kann, muss er sich auch schon am Samstag krankmelden. Spätestens muss die Krankmeldung allerdings mit Beginn der Leistungsverpflichtung (also der Arbeitszeit) vorliegen.

So hat ein Kita-Träger als Arbeitgeber genug Zeit, um den Arbeitsplan umzugestalten.

Zu der Frage, wie die Krankmeldung zu erfolgen hat gibt es erst einmal keine gesetzliche Regelung. Ob schriftlich oder mündlich die Krankmeldung erklärt wird ist also egal. Theoretisch kann sogar auch ein Arbeitskollege in der Kita Bescheid geben, dass man selber es heute nicht zur Arbeit schafft.

Allerdings treffen viele Träger Regelungen wie eine Krankmeldung zu erfolgen hat. Solange diese Regelungen nicht unbillig sind (wenn zum Beispiel ein persönliches Erscheinen gefordert wird) müssen sich Arbeitnehmer an diese Vorgaben halten. So kann zum Beispiel ein Kita-Träger durchaus festlegen, dass Krankmeldungen immer per E-Mail erfolgen müssen. Besonders bei Kitas bietet es sich für Kita-Träger an solche Regelungen zu treffen, da es die anderen Mitarbeiter oft vor große Probleme stellt, wenn die Krankmeldungen sehr spontan erfolgen und kein Ersatz gefunden werden kann.

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Kitarecht Folge 298 – Krankmeldung durch Kita-Erzieher? Wann und wie?
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