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Oft unterhalten wir uns an dieser Stelle über Zeugniscodes und Zeugnissprache. Heute geht es aber mal um die äußere Form des Arbeitszeugnisses.

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Lange Zeit waren die Arbeitsgerichte der Ansicht: Arbeitnehmer*innen dürfen ein ungeknicktes und ungefaltetes Zeugnis erwarten. Zeugnisse mussten also auch dementsprechend vorsichtig verschickt werden.

Das Argument dafür war: hätte das Zeugnis einen Knick würde das zu Rückschlüssen auf das Arbeitsverhältnis führen. Wäre dieses gut gewesen hätte der oder die Arbeitgeber*in sich sicher mehr Mühe mit dem Zeugnis gegeben.

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Heute sehen die Gerichte das etwas lockerer. Der Grund dafür ist, dass die meisten Bewerbungen heute online versendet werden. Knicke im Zeugnis sieht der bzw. die nächste Arbeitgeber*in also meistens gar nicht mehr. Arbeitnehmer*innen haben also nur noch einen Anspruch darauf, dass ihr Zeugnis eingescannt gut aussieht, also keine Striche etc. zu erkennen sind. Das Original geben Arbeitnehmer*innen im Normalfall nämlich nicht aus der Hand.

Auch Tacker am Zeugnis sind hinzunehmen. Das Gesetz sagt insofern nämlich nichts anderes aus. Grundsätzlich sollte man sich klar machen, dass das Arbeitszeugnis den oder die Arbeitnehmer*in nicht in seinem weiteren beruflichen Werdegang beeinträchtigen soll. Daraus ergibt sich dann unter anderem die Schutzpflicht des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin ein äußerlich entsprechendes Arbeitszeugnis auszustellen.

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Kitarecht Folge 324 – Anspruch von Erzieher auf ungeknicktes Arbeitszeugnis?
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