BGH: In Krippen-Betreuungsverträgen darf die Kündigung für bestimmte Monate ausgeschlossen werden!

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Der BGH entschied über einen Fall, in dem Eltern ihren Betreuungsvertrag mit einer Krippe kündigen wollten. Allerdings war in dem Betreuungsvertrag eine Kündigungsfrist von zwei Monaten vereinbart mit Ausnahme der Monate Juni und Juli.

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Die Kündigung sollte also nicht zum 30. Juni oder 31. Juli möglich sein. Als die Familie trotzdem in genau dieser Zeit kündigte, forderte der Träger sie auf den Betrag für die beiden Monate nachzuzahlen.

Die Eltern klagten gegen den Träger und der Fall gelangte bis vor den BGH. Dieser entschied: die Kündigungsklauseln waren nicht zu beanstanden. Die Träger durfte also die Beträge für die beiden Monate fordern. Der BGH begründete das damit, dass der Träger sonst die Gebühren für alle Eltern erhöhen müsste um Unsicherheiten in diesen Monaten auszugleichen.

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Solche vorformulierten Vertragsbedingungen wie dieser Kündigungsausschluss unterliegen allerdings besonderen Kontrollen, da sie einseitig gestellt werden. Es muss deswegen verstärkt kontrolliert werden, ob eine Benachteiligung für den anderen Vertragspartner besteht.

Der BGH weist in seinem Urteil außerdem ausdrücklich darauf hin, dass das Urteil nicht unbedingt auf Kitas übertragbar ist, sondern hier differenziert werden muss.

Dieses Urteil bezog sich außerdem nur auf die ordentliche Kündigung. Bei außerordentlichen Kündigungen kann die Kündigung unter Umständen möglich sein.

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Kitarecht Folge 326 – Der BGH zu Kündigungsfristen in Krippen-Betreuungsverträgen