Dieser „Zeugniscode“ ging dem Arbeitsgericht zu weit… 

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Eine neue Folge in unserer Reihe „Zeugniscodes“: ein Arbeitnehmer klagte vor dem Arbeitsgericht. Er beschwerte sich bezüglich einer Formulierung in seinem Arbeitszeugnis, dort stand in etwa. „wir haben Herrn X als sehr nette Person kennengelernt“.

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Herr X war nicht zufrieden mit der Formulierung, da diese passiv formuliert war. Es heißt, dass im Arbeitszeugnis grundsätzlich aktive Formulierungen besser als passive sind.

So soll auch ein Unterschied bestehen zwischen „wir bedanken uns bei Herrn X“ und „wir danken Herrn X“. Die zweite Variante würde dann als positiver angesehen werden.

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Das Argument dafür ist, dass sich die passive Formulierung negativ und distanziert anhören würde.

Dem Arbeitsgericht ging das aber zu weit. Es entschied, dass diese (passive) Formulierung zulässig sei. Insbesondere könnte in sie nichts negatives rein interpretiert werden.

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Kitarecht Folge 331 – „kennen gelernt“ im Erzieher-Arbeitszeugnis negativ?