Ich muss nur mal zwei Stunden weg – kann ich mir dafür stundenweise Urlaub nehmen?

 


Ob zum Zahnarzt oder Bürgeramtstermin – es kommt vor, dass man mal zwei Stunden am Tag von der Arbeit weg muss. Kann ich als Arbeitnehmer*in für diesen Zeitraum auch stundenweise Urlaub nehmen? Denn einen ganzen Urlaubstag zu nehmen wäre ja auch Quatsch?!

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Arbeitsrechtlich betrachtet stellt das kein Problem dar, eine*n Angestellte*n im Sinne einer Urlaubsgewährung für einen halben Nachmittag freizugeben. Solange sich Träger und Erzieher*in verständigt haben und darüber einig ist, dass irgendwann noch ein zweiter halber Urlaubstag fällig wird.

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Allerdings haben Arbeitnehmer*innen keinen Anspruch auf diesen „zweiten halben Urlaubstag“. Und: das Bundesurlaubsgesetz geht immer von ganzen Urlaubstagen, die gewährt werden müssen, aus. Im Falle eines Streits, wo beide Parteien plötzlich nicht mehr genau wissen, worauf sie sich verständigt haben – zählt der halbe Tag nicht als richtig gewährter Urlaubstag nach dem Gesetz. Der Träger müsste dann einen neuen Urlaubstag gewähren.

Wir sehen also: solange beide Parteien sich gut verstehen – kein Problem! Urlaub stundenweise zu nehmen ist grundsätzlich möglich und kann aufgrund gegenseitiger Kulanz funktionieren! Sobald es aber zu Streitigkeiten kommt, hat weder der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin einen Anspruch auf Gewährung eines zweiten halben Urlaubstages, noch zählt der Tag als ganzer Urlaubstag, was für den Träger nachteilig ist.

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Kitarecht Folge 293 – Dürfen Kita-Erzieher Urlaub stundenweise nehmen?