Wann können Träger Fortbildungskosten von Erzieher*innen zurückfordern?

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Wenn ein*e Erzieher*in beschließt den Träger zu wechseln, kann es sein dass er oder sie die Einrichtung mit einem verbesserten Lebenslauf, angereichert mit von dem ehemaligen Träger bezahlen Weiter- oder Fortbildungen, verlässt.

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Kann der Träger das Geld dafür zurückfordern?

Es kommt darauf an – Ab einer gewissen Hohe und einem bestimmten Interesse Seitens des Erziehers oder der Erzieherin ist das möglich. Dazu muss die Weiterbildung aber zumindest zu einem großen Teil auch im Interesse des Erziehers oder der Erzieherin sein.

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Die Teilnahme muss also für beide Seiten vorteilhaft und gewollt gewesen sein. Außerdem ist wichtig, wie lange der Vertrag zwischen Kita-Träger und Erzieher*in schon läuft. Je länger dieser schon bestand, desto stärker nimmt die Rückzahlungspflicht des Erziehers oder der Erzieherin anteilsmäßig ab.

Was der oder die Erzieher*in aber nicht tolerieren muss, ist dass die Rückzahlungsverpflichtung erst nach Beginn der Fortbildung vereinbart wird. Es muss schließlich von vornherein klar sein, worauf sich der Erzieher oder die Erzieherin einlässt, um nicht in seiner bzw. ihrer Entscheidungsfreiheit verletzt zu werden. Wenn der Träger also nicht auf die Rückzahlungsverpflichtung verzichten möchte muss dies vorher deutlich gemacht werden.

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Kitarecht Folge 365 – Fortbildungskosten – wann kann der Kita-Träger diese zurückverlangen?