Genügt die Regelung zur Vertraulichkeit im Arbeitsvertrag dem Datenschutz?

Der Kita-Träger hat die Pflicht den Datenschutz von Erzieher*innen, Kindern und den Familien zu gewährleisten. Dafür ist die Klausel zur Vertraulichkeitsvereinbarung bzw. Verschwiegenheitserklärung im Arbeitsvertrag aber nicht ausreichend!

Denn im Kita-Alltag kommen Erzieher*innen täglich mit äußerst persönlichen Informationen in Berührung. Sei es über ihre Kolleg*innen, die Kinder oder auch Angelegenheiten der Familien. Mit diesen äußerst privaten Informationen müssen sie vertraulich umgehen und dürfen diese nicht – außer zu den Zwecken zu denen sie erhoben wurden – geheim halten.

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Daher gilt: Bei Arbeitsverhältnissen, in denen regelmäßig sensible Personen bezogene Daten eine Rolle spielen, wie es im Kita-Alltag der Fall ist, müssen Erzieher*innen zusätzlich zur Einhaltung des Datengeheimnisses verpflichtet werden. Damit klar wird, wie wichtig der vertrauliche Umgang mit diesen persönlichen Daten ist, müssen Erzieher*innen neben dem Arbeitsvertrag noch eine Verpflichtungserklärung zum Datengeheimnis unterschreiben.

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Diese Verpflichtung sollte von den Erzieher*innen keines Falls unterschätzt werden, denn ein Verstoß gegen das Datengeheimnis kann nicht nur zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen, sondern auch mit einer Ordnungswidrigkeit sanktioniert werden.

Auch der Kita-Träger muss aufpassen und seiner Aufklärungspflicht nicht nachlässig sein! Die Erzieher*innen müssen regelmäßig aufs Neue belehrt werden und auf ihre einzelnen Verpflichtungen im Bezug auf das Datengeheimnis hingewiesen werden. Sonst kann es für den Kita-Träger sehr unangenehm werden: In dem Fall, dass ein Erzieher oder eine Erzieherin persönliche Daten auf unzulässige Weise weitergegeben hat und dann aber darauf besteht, nicht ausreichend über seine bzw. ihre Pflichten aufgeklärt worden zu sein, muss der Träger für ihn oder sie einstehen.

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„Streng vertraulich“ im Erzieher*in-Arbeitsvertrag ausreichend?