Jeder Elternbeirat will gerne Beschlüsse fassen und tatsächlich mitbestimmen. Aber was ist gesetzlich überhaupt vorgesehen?

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Das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) sieht vor, dass in jeder Einrichtung ein Elternbeirat „einzurichten“ ist.

Wie dies geschehen soll, darüber schweigt das Gesetz. Dies bleibt also den jeweiligen Eltern der Kita überlassen, so dass zum Beispiel nicht unbedingt jeder Elternvertreter zugleich Mitglied im Elternbeirat sein muss. Aber natürlich wäre auch dies möglich …wenn es die Eltern so wollen.

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Auch der Umfang des Elternbeirats bleibt offen und kann jeweils individuell durch die Eltern geregelt werden.

Aber was darf denn der Elternbeirat nun im Einzelfall?

Nun, und das wird für manche ambitionierte Eltern vielleicht zu einer kleinen Enttäuschung führen, der Elternbeirat ist im Rahmen seiner Tätigkeit eher auf die Mitwirkung beschränkt. Eine tatsächliche Mitbestimmung soll nur im gesetzlich definierten Fall gewährt sein. Und dies ist, um es gleich vorwegzunehmen, allein bei der Verwendung der von ihm ohne Zweckbindung eingesammelten Spenden der Fall.

Dies mag auf den ersten Blick irritieren, denn es geht ja „um die eigenen Kinder“ und die öffentliche Aufgabe der Kinderbetreuung. Allerdings wird die öffentliche Aufgabe der Kinderbetreuung im großen Umfang den freien Trägern übertragen. Und insbesondere diese haben ein eigenes Recht an ihrem Betrieb und eigene grundgesetzlich geschützte Rechte.

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Darüber hinaus verbleibt immer noch der Träger als Arbeitgeber im Verhältnis zu den Erziehern. Und eine Situation im Rahmen der Personalhoheit des Trägers, in der dieser etwa durch den Elternbeirat gezwungen (= Mitbestimmung) werden könnte, einen Erzieher unrechtmäßig zu entlassen, soll daher nicht entstehen.

Somit beschränkt sich die Tätigkeit des Elternbeirats in erster Linie auf die Mitwirkung in Form von Informations- und Anhörungsrechten, d.h. der Elternbeirat darf und soll sich einbringen. Art 14 BayKiBiG bestimmt daher für Elternbeiräte in Bayern folglich:

Art. 14 Elternbeirat
 
(…)
 (2) Der Elternbeirat wird von der Leitung der Kindertageseinrichtung und dem Träger informiert und angehört, bevor wichtige Entscheidungen getroffen werden. Der Elternbeirat berät insbesondere über die Jahresplanung, den Umfang der Personalausstattung, die Planung und Gestaltung von regelmäßigen Informations- und Bildungsveranstaltungen für die Eltern, die Öffnungs- und Schließzeiten und die Festlegung der Höhe der Elternbeiträge.
 
(3) Die pädagogische Konzeption wird vom Träger in enger Abstimmung mit dem pädagogischen Personal und dem Elternbeirat fortgeschrieben.
 
(4) Ohne Zweckbestimmung vom Elternbeirat eingesammelte Spenden werden vom Träger der Kindertageseinrichtung im Einvernehmen mit dem Elternbeirat verwendet.
(…)

von Rechtsanwalt Holger Klaus   [Mehr…]

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Kita-Elternbeteiligung in Bayern – was darf der Elternbeirat?